Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
Rz. 237
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG unterwirft nicht alle Gewinne, die der Stpfl. im Zusammenhang mit Termingeschäften erzielt, der Besteuerung, sondern erfasst nur Gewinne aus Termingeschäften, durch die der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
- Von einem Differenzausgleich spricht man, wenn die Parteien eines Termingeschäfts auf die tatsächliche Lieferung des Basiswerts verzichten und stattdessen im Zeitpunkt der Durchführung des Termingeschäfts lediglich die Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Marktpreis des Basiswerts in Geld ausgleichen. Statt von Differenzausgleich wird daher auch von Barausgleich gesprochen.
- Unter das Merkmal des Geldbetrags, der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt ist, fallen alle Geldleistungen, die neben oder anstelle eines Differenzausgleichs gezahlt werden, und die von der Entwicklung einer veränderlichen Bezugsgröße abhängen. Das Merkmal des Geldbetrags soll sicherstellen, dass alle Geldleistungen, die im Zusammenhang mit Termingeschäften gezahlt werden, der Besteuerung unterliegen.
- Das Merkmal des Vorteils, der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt ist, umfasst alle geldwerten Leistungen, die neben oder anstelle eines Differenzausgleichs gewährt werden, und die von der Entwicklung einer veränderlichen Bezugsgröße abhängen. Durch das Merkmal des Vorteils wird gewährleistet, dass sämtliche Leistungen, die nicht in Geld bestehen, aber mithilfe eines Termingeschäfts erzielt werden, der Besteuerung unterliegen.
Rz. 238
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG muss der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangen. Ob dies bedeutet, dass der Stpfl. den Differenzausgleich oder den durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil tatsächlich erlangen muss, oder ob es ausreicht, dass die Tätigkeit des Stpfl. auf die Erlangung eines Differenzausgleichs, Geldbetrags oder Vorteils gerichtet ist, ist umstritten. U. E. setzt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG die tatsächliche Erlangung eines Differenzausgleichs, Geldbetrags oder Vorteils voraus. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Hinzu kommt, dass die Vorschrift nach ihrer Systematik darauf ausgerichtet ist, Vorteile aus Basisgeschäften der Besteuerung zu unterwerfen, und daher naturgemäß deren Durchführung voraussetzt.
Rz. 239
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG lässt es genügen, dass der Stpfl. anstelle eines Differenzausgleichs einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Vorteil erlangt. Umstritten ist, ob unter den Begriff des Vorteils auch die Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Marktpreis des Basiswerts zu fassen ist, wenn das Termingeschäft durch tatsächliche Lieferung des Basiswerts erfüllt wird. U. E. fallen Termingeschäfte, im Rahmen derer der Basiswert tatsächlich geliefert wird, nicht unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es sich bei dem erlangten Vorteil und der Bezugsgröße des Vorteils um verschiedene Größen handeln muss. Bei der tatsächlichen Lieferung des Basiswerts fallen der Vorteil und seine Bezugsgröße aber in ein und derselben Größe zusammen.