Rz. 271c

Gem. § 20 Abs. 2 S. 5 EStG gilt die Trennung eines Zinsscheins oder einer Zinsforderung vom Stammrecht als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. Die Vorschrift wurde im Rahmen des InvStRefG v. 19.7.2016[1] eingefügt. Der zeitliche Anwendungsbereich ist in § 52 Abs. 28 S. 19 EStG i. d. F. des InvStRefG geregelt. Danach ist die Vorschrift erstmals ab dem 1.1.2017 anzuwenden.[2]

 

Rz. 271d

§ 20 Abs. 2 S. 5 EStG enthält eine Regelung zur Bestimmung (fiktiven) Veräußerungs- und Anschaffungszeitpunkts in den Fällen des § 20 Abs. 2 S. 4 EStG. Nach § 20 Abs. 2 S. 4 EStG gilt die Abtrennung eines Zinsscheins oder einer Zinsforderung vom Stammrecht als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Die Regelung konstituiert einen fiktiven Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand und erweitert den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG. § 20 Abs. 2 S. 5 EStG ergänzt § 20 Abs. 2 S. 4 EStG und bestimmt, dass die Trennung eines Zinsscheins oder einer Zinsforderung vom Stammrecht als vollzogen gilt, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. Bei der Vorschrift handelt sich um eine Vereinfachungsregel zur Bestimmung des (fiktiven) Veräußerungs- und Anschaffungszeitpunkts in den Fällen des § 20 Abs. 2 S. 4 EStG. Eine solche Regelung ist erforderlich, da es an einer tatsächlichen Veräußerung und Anschaffung fehlt.

[1] Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016, BGBl I 2016, 1730.
[2] Zur Rechtslage vor Einführung des § 20 Abs. 2 S. 5 EStG: BFH v. 30.11.2022, VIII R 15/19, BStBl II 2023, 632, BFH/NV 2023, 653.

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