Rz. 17

Nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu einer anderen Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören. Soweit die wiederkehrenden Bezüge zur Erzielung von negativen Einkünften im Rahmen eines Steuerstundungsmodells eingesetzt werden, ist § 15b EStG sinngemäß anwendbar (§ 22 Nr. 1 S. 1 2.Halbs. EStG). Daher sind solche Verluste nicht mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig. Im Rahmen des § 22 EStG kommt die sinngemäße Anwendung des § 15b EStG bei Renten- oder Lebensversicherungsmodellen, soweit nicht § 20 EStG für Erträge aus Lebensversicherungen greift, mit fremdfinanzierten Einzahlungen in Betracht. Vgl. Kommentierung zu § 15b EStG.

Nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG gehören hierzu auch Leibrenten und andere Leistungen (Buchst. a) und Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden (Buchst. b).[1] § 22 Nr. 1 S. 2 EStG enthält besondere Zurechnungsregeln, die sicherstellen, dass die Einkünfte einmal – aber auch nur einmal – der ESt unterliegen bzw. steuerlich abgezogen werden können.

Trotz des Gesetzesaufbaus, wonach der Begriff wiederkehrende Bezüge als Oberbegriff, der der Leibrente ("auch") als Unterbegriff zu verstehen ist, stellt die Besteuerung der Leibrenten den Hauptanwendungsbereich der Nr. 1 dar. Außer Leibrenten sind nur noch dauernde Lasten in Nr. 1 von Bedeutung, andere wiederkehrende Bezüge kommen kaum vor.

[1] BFH v. 8.7.2020, X R 6/19, BFH/NV 2021, 244:Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums; FG Nünberg v. 14.11.2019, 4 K 234718, EFG 2021, 25, Rev. eingelegt, AZ beim BFH X R 21/20.

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