Rz. 27

Gleichmäßige Leistungen und damit eine Leibrente liegen auch dann vor, wenn die Parteien im Vertrag eine Wertsicherungsklausel vereinbaren. Sie dient dazu, den Wertverlust, der anlässlich lang laufender Verträge eintritt, auszugleichen. Die Gleichmäßigkeit der Zahlungen wird durch die Wertsicherungsklausel gerade sichergestellt, da ihr wirtschaftlicher Wert erhalten bleibt.[1]

Im Fall eines generellen Leistungsvorbehalts liegt keine Gleichmäßigkeit vor, wenn vereinbart worden ist, dass bei einer bestimmten Änderung des Lebenshaltungskostenindexes die Vertragsschließenden Neuverhandlungen verlangen können, wobei neben der Änderung der Lebenshaltungskosten auch die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse zu berücksichtigen sind. In diesem Fall ist nicht die Erhaltung des wirtschaftlichen Werts vereinbart, sondern eine mögliche Abänderbarkeit, ggf. sogar unter dem bisherigen Wert der Leibrente. Die Leistungen sind ungleichmäßig, da abänderbar und damit eine dauernde Last.[2]

 

Rz. 28

Die in der Wertsicherungsklausel gewählte Bezugsgröße zur Änderung muss geeignet und bestimmt sein, die Gleichmäßigkeit der Leistungen sicherzustellen. Das ist der Fall, wenn als Bezugsgröße gewählt wird:

  • der Lebenshaltungskostenindex[3];
  • das Gehalt der Beamten einer bestimmten Besoldungs- und Dienstaltersstufe;
  • sonstige Gehalts- oder Lohnstufen/Tarife;
  • die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsrenten.[4]
 

Rz. 29

Mangels Gleichmäßigkeit sind folgende Bezugsgrößen schädlich und führen zur Annahme einer dauernden Last:

  • Abhängigkeit der Leistungen von variablen Größen wie Umsatz oder Gewinn[5];
  • Ertrag eines landwirtschaftlichen Betriebs[6];
  • Leistungsfähigkeit des Gebers oder Bedürftigkeit des Nehmers[7];
  • Höhe der Miet- oder Pachteinnahmen[8];
  • sonstige schwankende Bezugsgrößen wie Höhe der Heimunterbringungskosten[9];
  • Abhängigkeit von einem Wettbewerbsverbot oder einer Treuepflicht[10];
  • Abhängigkeit von der Fündigkeit einer Erdölbohrung[11];
  • Abhängigkeit von angemessenen oder standesgemäßen Unterhaltskosten.[12]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?