Rz. 31
Regelmäßig sind Leibrenten an das Leben des Empfängers der Leistungen geknüpft. Es kann aber auch eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Tod einer anderen Person endet. Die Laufzeit der Leibrente kann auch an das Leben mehrerer Personen geknüpft sein. In diesem Fall ist zu klären, ob die Leibrente mit dem Tod des Erst- oder Letztversterbenden erlischt. Das gilt auch, wenn die Rente Ehegatten gemeinsam mit der Maßgabe zusteht, dass sie nach dem Tod des zuerst Sterbenden herabgesetzt wird.
Zur Besteuerung in diesen Fällen vgl. Rz. 148.
2.3.1.2.1 Bedingte Leibrenten
Rz. 32
Zulässig sind bedingte Leibrentenzusagen. Diese sind gegeben, wenn der Beginn oder das Ende der Leibrente an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. So liegt eine Leibrente vor, wenn sich der Übernehmer eines Betriebs in einem Übergabevertrag verpflichtet, im Fall des Todes des Übergebers (aufschiebende Bedingung) an dessen Witwe eine monatliche Leibrente zu zahlen, deren Höhe abhängig ist von einer Wertsicherungsklausel und die im Fall der Wiederverheiratung der Witwe erlöschen soll (auflösende Bedingung) und die bei der Sozialversicherungsrente der Witwe voll anzurechnen ist.
2.3.1.2.2 Befristete Leibrenten
Rz. 33
Abweichend vom Grundsatz, die Dauer einer Leibrente an die Lebenszeit eines Menschen zu knüpfen, kann eine zeitliche Befristung erfolgen. Zu unterscheiden sind abgekürzte Leibrenten (Höchstzeitrenten) und verlängerte Leibrenten (Mindestzeitrenten).
2.3.1.2.2.1 Abgekürzte Leibrenten
Rz. 34
Abgekürzte Leibrenten sind Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (§ 55 Abs. 2 EStDV). Die Zahlungsverpflichtung endet mit dem Tod der berechtigten Person, spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Höchstdauer.
Abgekürzte Leibrente
A gewährt B eine Rente auf Lebenszeit, längstens aber auf 12 Jahre. Stirbt B vor Ablauf von 12 Jahren, so erlischt die Leibrente mit dem Tod. Lebt B länger als 12 Jahre, so erlischt die Leibrente mit Ablauf von 12 Jahren.
Rz. 35
Str. ist, ob eine abgekürzte Leibrente eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben muss. Die Finanzverwaltung hält diese Auffassung aufrecht, soweit das Rentenrecht ohne Gegenleistung begründet worden ist, z. B. bei Vermächtnisrenten, nicht aber bei Waisenrenten aus Versicherungen.
Demgegenüber hat der BFH bei der Vereinbarung von Versorgungsleistungen zutreffend keine Mindestlaufzeit mehr gefordert.
Rz. 36
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (Rente auf Zeit, § 43, § 240 SGB VI) und private Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten hat der BFH ohne Rücksicht auf die Laufzeit als abgekürzte Leibrenten angesehen. Wird eine solche Rente mehrfach gewährt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, liegt insgesamt eine abgekürzte Leibrente vor, deren Ertragsanteil sich nach der voraussichtlichen Gesamtdauer bestimmt.
Zu den abgekürzten Leibrenten gehören auch die Waisenrente (§ 48 SGB VI) und die "kleine Witwenrente" (Rz. 44). Zur Besteuerung abgekürzter Leibrenten vgl. Rz. 145ff.
Ab Vz 2005 fallen auch diese Renten unter das AltEinkG und werden entsprechend den Altersrenten besteuert (Rz. 151ff.).
Nicht zu den abgekürzten Leibrenten gehören die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" (§ 33 Abs. 2 Nr. 5, § 34 SGB VI). Es handelt sich um eine lebenslange Rente. Das gilt auch für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
2.3.1.2.2.2 Verlängerte Leibrenten (Mindestzeitrenten)
Rz. 37
Verlängerte Leibrenten sind solche, die bis zum Tod des Berechtigten, mindestens jedoch für eine bestimmte Laufzeit zu zahlen sind. Stirbt der Rentenberechtigte vor Ablauf der Mindestlaufzeit, ist die Leibrente bis zum Ende der Mindestlaufzeit an den oder die Erben weiterzuzahlen. Überlebt der Rentenberechtigte die Mindestlaufzeit, läuft die Leibrente bis zu seinem Tod weiter.
Verlängerte Leibrente
A zahlt an B eine Rente bis zum Tod des B, mindestens auf die Dauer von 12 Jahren. Stirbt B vor Ablauf der 12 Jahre, geht der Rentenanspruch auf seine Erben über. Anderenfalls ist die Leibrente bis zum Tod des B weiterzuzahlen.
Liegt die Mindestlaufzeit der Rente erheblich über der voraussichtlichen Lebenserwartung des Berechtigten, ist die Ren...