Rz. 191

Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen, die durch das Mandat veranlasst sind. Diese Aufwendungen dürfen nach § 22 Nr. 4 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die gewährte Pauschale im Einzelfall die tatsächlichen Aufwendungen der Höhe oder der Art nach nicht deckt.[1] Die Abgeordneten des Europaparlaments und des Bundestags erhalten eine nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung, sodass für sie ein Abzug mandatsbedingter Aufwendungen nicht möglich ist. Sonderbeiträge an die Partei im Hinblick auf künftige Mandate und Zahlungen der Abgeordneten an ihre Fraktion gehören ebenfalls nicht zu den Werbungskosten. Der Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG bleibt hiervon unberührt.[2] Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Kostenpauschale vgl. BFH v. 21.9.2006, VI R 51/04, BFH/NV 2006, 2362.

 

Rz. 192

Nach § 22 Nr. 4 S. 3 EStG sind Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag oder im Parlament eines Landes nicht als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch dann, wenn keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Wahlkampfkosten sind die Aufwendungen, die zur Erlangung eines Mandats oder zur Wiederwahl getätigt werden.[3] Das Abzugsverbot gilt auch für einen nicht gewählten Bewerber um ein Mandat.[4] Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Bewerbung um ein Mandat regelmäßig zur Durchsetzung politischer Ziele erfolgt und somit durch die private Lebensführung veranlasst ist.[5] Das Abzugsverbot gilt selbst dann, wenn die Kandidatur auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgt.

 

Rz. 192a

Demgegenüber sind Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein ehrenamtliches Stadtratsmandat in Bayern als Betriebsausgaben abziehbar, soweit die Aufwendungen die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlten Entschädigungen übersteigen, da der Stadtrat Einnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt (Rz. 183).[6]

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