Rz. 10

Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 ist Abs. 5 in das Gesetz eingefügt und ab Vz 2017 ebenfalls angepasst worden.[1] Er sieht vor, dass für verspätet übersandte Mitteilungen gegen die mitteilungspflichtige Stelle ein Verspätungsgeld i. H. v. 10 EUR pro angefangenen Monat für jede noch ausstehende Mitteilung von der ZfA zu erheben ist. Hiermit soll der erhöhte Verwaltungsaufwand abgegolten werden, den die mitteilungspflichtige Stelle auslöst, und es soll Anreiz sein, die Mitteilungen fristgerecht zu übermitteln. Das Verspätungsgeld entsteht kraft Gesetzes und ist keine Ermessensentscheidung. Das Verspätungsgeld je mitteilungspflichtige Stelle für alle in einem Veranlagungsjahr zu übermittelnden Mitteilungen darf 50.000 EUR nicht übersteigen.

Hat die mitteilungspflichtige Stelle die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, ist von der Erhebung des Verspätungsgelds abzusehen. Zu vertreten hat die mitteilungspflichtige Stelle Vorsatz und Fahrlässigkeit. Dies ist anhand des auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen.[2] Andererseits ist ihr das Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder einer Person, die er mit der Erfüllung der Mitteilungspflicht beauftragt hat, zuzurechnen (Erfüllungsgehilfe). Der Erfüllungsgehilfe braucht nicht Vertreter des Steuerpflichtigen im Rechtssinne zu sein.[3]

Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgelds gem. § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind.[4]

Der in § 254 BGB (Mitverschulden) zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen. Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u. a. der Id.-Nr. des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, ist eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 S. 3 EStG.[5]

Die Erhebung des Verspätungsgelds erfolgt durch die ZfA im Rahmen ihrer Prüfung nach § 93c Abs. 4 AO.

 

Rz. 11

Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet.[6] Die Sonderzuweisung des § 33 Abs. 3 FGO für Bußgeldverfahren greift nicht.

§ 22a Abs. 5 EStG verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung, wenn ausschließlich ein Verspätungszuschlag nach § 22a EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird. Die Regelung verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung und ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.[7]

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