Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
5.1 Grundlagen
Rz. 124
Grundsätzlich ist der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 S. 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Sonderfälle regelt § 23 Abs. 3 S. 2–4 EStG.
In den Fällen der Einlage (§ 23 Abs. 1 S. 5 EStG) tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG angesetzte Wert, also grundsätzlich der Teilwert, ggf. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der gemeine Wert (§ 23 Abs. 3 S. 2 EStG). In Fällen der Entnahme oder Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG) tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bei der Entnahme oder Betriebsaufgabe angesetzte Wert, selbst wenn dieser falsch war (§ 23 Abs. 3 S. 3 EStG). Hierdurch sollen die Fälle erfasst werden, in denen der Stpfl. bei der Entnahme einen zu niedrigen Wert angesetzt, dann aber bei einer anschließenden (privaten) Vermietung den (richtigen) höheren Entnahmewert als AfA-Bemessungsgrundlage verwendet hat. Im Fall einer späteren Veräußerung aus dem Privatvermögen können die nicht versteuerten stillen Reserven bei der Entnahme nunmehr als stille Reserven des Privatvermögens nachversteuert werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um die AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 4–6 abgezogen worden sind (Rz. 137).
5.2 Veräußerungspreis
Rz. 125
Veräußerungspreis umfasst alles, was der Stpfl. für das Ausscheiden des veräußerten Wirtschaftsguts aus seinem Eigentum erhält. Dazu gehören auch Beträge, die er nicht vom Erwerber, sondern von Dritten erhält. Zum Veräußerungspreis gehören ferner spätere Erhöhungen des Kaufpreises, und zwar auch dann, wenn die Erhöhung des Kaufpreises erst nach Ablauf der Frist aus § 23 EStG vereinbart (und beurkundet) wurde. Dementsprechend müssen spätere Minderungen des Kaufpreises den Veräußerungspreis reduzieren.
Wird die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht, z. B. Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder Rücknahme von Klagen, die nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllen, ist der Kaufpreis aufzuteilen. Grundsätzlich kann bei Veräußerungen unter fremden Dritten davon ausgegangen werden, das der Veräußerungspreis dem für das veräußerte Wirtschaftsgut vereinbarten Kaufpreis entspricht. Es kann regelmäßig unterstellt werden, dass mit dem Kaufpreis der Wert des Wirtschaftsguts entgolten und nicht andere Leistungen gezahlt werden sollen. Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gegenleistung nicht nur für den Wert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgt ist, ist für Zwecke der Aufteilung das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten. Übersteigt dabei die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, kann davon ausgegangen werden, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Kaufpreis gehört und damit nicht unter § 23 EStG fällt.
Nicht zum Veräußerungspreis gehören erstattete Finanzierungsaufwendungen oder Schadenersatzleistungen eines Dritten.
Rz. 126
Veräußerungspreis im Fall der Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge (Leibrente und dauernde Last) ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und dem Zinsanteil. Der Zinsanteil wird nach § 22 Nr. 1 EStG berechnet, der Tilgungsanteil fällt regelmäßig unter § 23 EStG (§ 22 EStG Rz. 100ff.).
Rz. 127 bis 130 einstweilen frei
5.3 Anschaffungskosten – Herstellungskosten
Rz. 131
Anschaffungskosten i. S. v. § 23 EStG sind alle Kosten, die der Stpfl. zum Erwerb des betroffenen Wirtschaftsguts aufgewendet hat. Dazu gehören nicht nur die Kosten der Anschaffung selbst (z. B. der Kaufpreis), sondern auch alle Nebenkosten (z. B. Kosten für Beratung, Makler, Notar und Grundbuchgebühren; § 6 EStG Rz. 132). Zu den Anschaffungskosten gehören ebenfalls die sog. nachträglichen Anschaffungskosten.
Der Begriff Anschaffungskosten ist ...