Rz. 102

Die Veranlagung endet regelmäßig mit der Festsetzung eines Steuerbescheids (§ 155 AO). Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt; er enthält eine verbindliche Festlegung über die Höhe der Steuer und kann die Steuer auch auf 0 EUR festsetzen. Er kann auch die Regelung enthalten, dass wegen fehlender persönlicher oder sachlicher Steuerpflicht keine Steuer entstanden ist (Freistellungsbescheid). Kein Freistellungsbescheid ist die eine Veranlagung intern ablehnende NV-Verfügung, d. h. ein innerdienstlicher Vermerk des FA, dass keine Steuerfestsetzung vorzunehmen sei. Das FA kann jederzeit eine Steuerfestsetzung vornehmen. Wird die innerdienstliche NV-Verfügung dem Stpfl. bekanntgegeben, ist nach dem jeweiligen Einzelfall deren Rechtscharakter zu bestimmen.[1] Hier gilt der Empfängerhorizont und die Bezeichnung einer Mitteilung als NV-Verfügung ist dann nicht maßgeblich. Hier ist zu differenzieren und auf den Einzelfall abzustellen. Es kann sich sowohl um eine unverbindliche Auskunft ohne Regelungscharakter handeln, als auch ein Freistellungsbescheid bzw. die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung vorliegen.[2] Die Steuerfestsetzung kann unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO vorliegen, vorläufig erfolgen.[3] Beide Formen der Festsetzung können auch verbunden werden (§ 165 Abs. 3 AO).

 

Rz. 103

Nach § 155 Abs. 1 S. 2 AO in Übereinstimmung mit § 124 Abs. 1 S. 2 AO wird der Steuerbescheid nicht mit dem Inhalt wirksam, den die Behörde ihm geben wollte (so die frühere sog. Willenstheorie), sondern so, wie ihn der Empfänger nach seinem objektiven Sinngehalt nach der Verkehrssitte sowie nach Treu und Glauben verstehen durfte.[4]

 

Rz. 104

Soll im Steuerbescheid wesentlich von der Steuererklärung abgewichen werden, ist dem Stpfl. zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 91 Abs. 1 S. 2 AO).[5] Enthält der unter Verletzung der Anhörungspflicht des § 91 Abs. 1 S. 2 AO ergangene Steuerbescheid keinen deutlichen Hinweis darauf, dass von den Angaben der Steuererklärung zuungunsten des Stpfl. abgewichen wurde und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, ist wegen unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 AO).[6]

 

Rz. 105

Der Abrechnungsteil des Steuerbescheids, in dem die nach § 36 Abs. 2 EStG anzurechnenden Beträge aufgeführt werden, ist rechtlich nicht Teil des Steuerbescheids.[7]

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