Rz. 13

§ 51 Abs. 1 Nr. 1f EStG i. d. F. durch das JStG 1996 enthielt eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über eine Kurzveranlagung mit vereinfachter Erklärung und Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Die Regelung wurde durch das StBereinG 1999 im Hinblick auf das Modell "ELSTER" ersatzlos gestrichen.

 

Rz. 14

Durch das JStG 1996 wurde außerdem an § 149 AO ein Abs. 3 angefügt, um durch eine Verordnung die Voraussetzungen für die gemeinsame Abgabe der Steuererklärungen für zwei Jahre zu schaffen. Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. § 149 Abs. 3 AO wurde daher durch das StBereinG 1999 wieder aufgehoben. Die Abgabe von ESt-Erklärungen für einen Zweijahreszeitraum sah auch der Regierungsentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 in § 25a EStG-E[1] vor. Dieser Vorschlag fand im Bundesrat keine Mehrheit und wurde vom Vermittlungsausschuss gestrichen.[2]

 

Rz. 15

Zur Verringerung der Arbeitsbelastung der Finanzverwaltung wird ferner der Übergang zu einer Selbstveranlagung für die ESt nach dem Muster des USt-Voranmeldungsverfahrens vorgeschlagen.[3] Der Stpfl. soll die relevanten steuergesetzlichen Tatbestandsmerkmale eigenständig ermitteln, die Steuerschuld selbst berechnen und ohne besondere Aufforderung begleichen. Erweiterte Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten sollen die Durchführung sichern, was jedoch mit einer erheblichen Gefährdung der Privatsphäre des Stpfl. verbunden wäre. Bei der Kompliziertheit des derzeitigen Systems ist eine Selbstveranlagung jedoch ausgeschlossen.

[1] BT-Drs. 17/5125, 8.
[2] BT-Drs. 17/7025, 2.
[3] Ahrens/Nagel, FR 2002, 261.

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