Rz. 6
Unbeschränkt stpfl. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, zwischen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Ehe von 2 Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaften mehr begründen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber in § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.[2] Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf (eingetragene) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Nicht anwendbar ist § 2 Abs. 8 EStG auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.[3]§ 2 Abs. 8 EStG wurde durch das G. v. 15.7.2013[4] in das EStG eingefügt.[5] Zuvor hatte das BVerfG die §§ 26, 26b und 32a EStG für gleichheits- und deshalb verfassungswidrig angesehen, wenn Verheiratete und eingetragene Lebenspartner unterschiedlich behandelt werden.[6] Gleichzeitig hatte das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der Regelungen zur Lebenspartnerschaft "unverzüglich" zu beseitigen. Die betroffenen Vorschriften blieben mit der Maßgabe in Kraft, dass auch eingetragene Lebenspartnerschaften bei noch ausstehender Bestandskraft der steuerlichen Veranlagung mit Wirkung ab dem 1.1.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Ehegattensplittings beanspruchen können. § 2 Abs. 8 EStG ist am 19.7.2013 in Kraft getreten und auf alle noch offenen Fälle anwendbar. Die folgenden Ausführungen gelten daher auch für Lebenspartner i. S. d. LPartG.[7] Die Vorschrift bewirkt die vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehen und Verheirateten im EStG. Einkommensteuerliche Nebengesetze werden durch § 2 Abs. 8 EStG nicht erfasst. § 26a EStG hat lediglich die Bedeutung einer Rechtsfolgenvorschrift bei der Wahl der Einzelveranlagung ab Vz 2013. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Wahlrechts ergeben sich aus § 26 Abs. 1 und 2 EStG (§ 26 EStG Rz. 29ff., 71ff.).
Rz. 7
Die Wahl[8] der Einzelveranlagung kann wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich sein (§ 26 EStG Rz. 72ff.).[9]
Rz. 8
Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung für Eheleute die günstigste Besteuerungsform.[10]
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