5.1 Allgemeines
Rz. 21
Dem Grundsatz der Individualbesteuerung (Rz. 1) würde es entsprechen, bei der Einzelveranlagung auch bei den persönlichen Abzügen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) wie bei unverheirateten Personen ausschließlich darauf abzustellen, wer die jeweiligen Ausgaben geleistet hat. Auf eine solche Regelung wurde zunächst wegen möglicher praktischer Schwierigkeiten verzichtet, da diese Ausgaben dem Familienunterhalt i. w. S. zuzurechnen sind und dieser bei intakter Ehe immer auch kollektive Züge trägt. Derartige Ausgaben sind mithin weniger personen- als vielmehr ehebezogen. Es hängt deshalb häufig von Zufälligkeiten ab und ist nachträglich nur schwer festzustellen, welcher Ehegatte die Ausgaben geleistet hat. Meist lässt sich auch nicht voraussehen, welchem Familienangehörigen die Ausgaben einmal zugute kommen werden. Es wurde deshalb zunächst für sachgerecht gehalten, bei Ehegatten für die persönlichen Abzüge eine Sonderregelung zu schaffen, die die Ermittlung, wer die jeweilige Ausgabe geleistet hat, entbehrlich macht.
Rz. 22 einstweilen frei
Rz. 23
Ab Vz 2013 werden nach § 26a Abs. 2 S. 1 EStG Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG und ab Vz 2020 nach § 35c EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Nur auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll diese Neuregelung dem Prinzip der Individualbesteuerung und einer bürgerfreundlichen Verwaltung entsprechen. Die ursprünglich im Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, diese Aufwendungen den Ehegatten hälftig zuzurechnen, soweit sie nicht eine Zurechnung entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung beantragen, wurde auf Vorschlag des Bundesrats nicht umgesetzt. Infolge der Neuregelung entfällt die Möglichkeit zur steueroptimalen Zuordnung von Aufwendungen. Dem Grundsatz der Individualbesteuerung wird jedenfalls entsprochen. M. E. wird die Zuordnung im Einzelfall bei den FÄ Mehrarbeit verursachen.
Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten ab dem Vz 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass bei einer beantragten hälftigen Aufteilung der Aufwendungen i. S. des § 26a Abs. 2 EStG (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a und § 35c EStG) die abzugsfähigen Beträge zunächst individuell nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln sind und anschließend eine hälftige Aufteilung der individuell ermittelten Abzugsbeträge nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt. A. A. ist die Rspr., die entschieden hat, dass die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen im Bereich der Sonderausgaben bei einer Einzelveranlagung erst nach der hälftigen Aufteilung der Aufwendungen auf die Ehegatten durchzuführen sind unabhängig davon, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Rz. 24 einstweilen frei
5.2 Sonderausgaben (Abs. 2 S. 1)
Rz. 25
Ab Vz 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Damit entfällt die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten.
Rz. 26
Ab dem Vz 2013 werden die Sonderausgaben dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag bleibt der Halbteilungsgrundsatz erhalten (Rz. 35).
Rz. 27
Wie Sonderausgaben abziehbare Beträge nach § 10f und § 10g EStG stehen dem Ehegatten zu, der Eigentümer des Gebäudes ist. Sind Ehegatten Miteigentümer, stehen ihnen die Beträge im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu, wenn sie ab Vz 2013 die Aufwendungen auch wirtschaftlich getragen haben.
Rz. 28 und 29 einstweilen frei
5.3 Außergewöhnliche Belastungen (Abs. 2 S. 1)
Rz. 30
Ab Vz 2013 werden die Aufwendungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Nur auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 S. 2 EStG). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Individualbesteuerung und hat nur klarstellende Bedeutung. Sie gilt nicht für die Pausch- und Freibeträge der §§ 10c, 33a Abs. 2 und 33b EStG. Hierfür liegen dort eigene Regelungen vor, die dem § 26a Abs. 2 EStG vorgehen. Denn in § 26a Abs. 2 EStG wird an die Kostentragung angeknüpft, während die Pausch- und Freibeträge unabhängig davon gewährt werden, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen angefallen sind.
Rz. 31
Ab Vz 2013 wird die zumutbare Belastung nicht mehr wie bisher nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten, sondern nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt.
Rz. 32 bis 34 einstweilen frei
5.4 Verteilungs-Wahlrecht
Rz. 35
Seit Vz 2013 sind die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG u...