6.1 Bedeutung des Abs. 3
Rz. 42
§ 26a Abs. 3 EStG enthält ergänzend zu § 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Ermächtigung, diejenigen Fälle des § 10d EStG (Verlustabzug) näher zu regeln, in denen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen und die Eheleute von der Einzelveranlagung nach § 26a EStG zur Zusammenveranlagung nach § 26b EStG oder umgekehrt wechseln. Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung erfasst nicht die Fälle, in denen entweder kein Wechsel der Veranlagungsart erfolgt oder nur einer, nicht aber auch der andere Ehegatte nicht ausgeglichene Verluste hat; für diese Fälle enthält § 62d EStDV Einzelheiten.
6.2 Verlustabzug (§ 10d EStG)
Rz. 43
§ 26a Abs. 1 EStG bezieht sich nicht nur auf die individuelle Zurechnung der Einkünfte, sondern bringt allgemein den in § 1 EStG niedergelegten Grundsatz der Individualbesteuerung zum Ausdruck. Es ist deshalb folgerichtig, wenn grds. nur derjenige Ehegatte die Berücksichtigung eines Verlusts im Weg des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG) oder des Verlustabzugs (§ 10d EStG) geltend machen kann, der den Verlust auch erlitten hat. Für den Fall des Wechsels der Veranlagungsart gilt für Ehegatten § 62d EStDV.
Rz. 44
Bei Einzelveranlagung zieht der Ehegatte, der die negativen Einkünfte erzielt hat, diese bei seiner Veranlagung ab. Der Höchstbetrag gilt für jeden Ehegatten gesondert. Werden die Ehegatten im Verlustabzugsjahr einzeln veranlagt, so ist auch der Abzug negativer Einkünfte aus Jahren zulässig, in denen die Ehegatten zusammen veranlagt worden sind. Nur die selbst erlittenen negativen Einkünfte des einzeln veranlagten Ehegatten sind abziehbar.§ 62d Abs. 2 S. 2 EStDV regelt die Aufteilung der verbleibenden Verluste der Eheleute für künftige Vz für den Fall, dass nach Durchführung eines Verlustrücktrags in einen Vz, in dem die Ehegatten zusammen veranlagt werden, Verlustvorträge für künftige Vz verbleiben, in denen die Ehegatten nicht mehr zusammen veranlagt werden. Die Aufteilung erfolgt dann nach dem Verhältnis, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Vz der Verlustentstehung zueinander stehen. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 62d EStDV, aber aus dem Gesetz i. V. m. dem Grundsatz der Individualbesteuerung.
Rz. 45
Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten gem. § 26b EStG nach der Zusammenrechnung der Einkünfte als ein Stpfl. zu behandeln, d. h., dass nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte gebildet wird. Hiervon sind im Abzugsjahr die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des Verlustentstehungsjahrs (gemeinsamer negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) abzuziehen. Gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG steht seit Vz 2004 den Ehegatten für den Verlustrücktrag der einheitliche Betrag von 1.023.000 EUR zu, sodass nicht mehr der getrennten Verrechnung der Verluste bei Ehegatten bedarf. Werden Ehegatten im Verlustabzugsjahr zusammen veranlagt, kann ein Verlustabzug mit negativen Einkünften für Vz erfolgen, in denen die Ehegatten einzeln veranlagt worden sind. Dies gilt auch für geschiedene Stpfl. nach der Scheidung der Ehe. Werden hier negative Einkünfte erzielt, die nach § 10d Abs. 1 EStG in den vorangegangenen Vz zurückgetragen werden, in denen er mit seinem Ehegatten zusammen veranlagt worden ist, steht ein sich aus der Durchführung des Verlustrücktrags ergebender Erstattungsanspruch den Ehegatten nach dem Verhältnis der Beträge zu, in dem die Steuer für Rechnung eines jeden von ihnen an das FA gezahlt worden ist. Diese Rechtsfolge kann durch Ausübung des Wahlrechts, nur den Verlustvortrag zu wählen, vermieden werden.