Rz. 26
Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO kann mit dem Zusammenveranlagungsbescheid die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen und sonstiger Ansprüche gegen einen oder beide Ehegatten verbunden werden, soweit das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird. Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 AO Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zinsen (§§ 233ff. AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 178, 337ff. AO). "Sonstige Ansprüche" sind insbesondere die Annexsteuern (KiSt, SolZ, Ergänzungsabgabe), auch Prämienansprüche.
Rz. 27
Die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen und sonstiger Ansprüche ist ein selbstständiger Steuerverwaltungsakt, der sich gegen einen oder beide Stpfl. richtet, gegen die der zusammengefasste Bescheid ergangen ist. Bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen Ehegatten liegen deshalb 2 selbstständige Verwaltungsakte jeweils gegen den einzelnen Ehegatten vor, die den allgemeinen Vorschriften genügen müssen und gesondert angefochten werden können. Für die Bekanntgabe gelten ebenfalls die Erleichterungen nach § 122 Abs. 7 AO. Ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Nebenleistungen und sonstige Ansprüche mit den zusammengefassten Bescheiden zu verbinden, liegt im Ermessen des FA (§ 5 AO); es kann auch getrennte Verwaltungsakte erlassen.
Rz. 28
Verspätungszuschläge: Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten, die nach § 25 Abs. 3 S. 2 EStG eine gemeinsame ESt-Erklärung abzugeben haben, kann eine zusammengefasste Festsetzung von Verspätungszuschlägen erfolgen, d. h. auch gegen denjenigen Ehegatten, der seiner eigenen Erklärungspflicht nachgekommen ist (§ 25 EStG Rz. 85). Der BFH lässt dies zu; dies folge aus dem Prinzip des einheitlichen Einkommens und der einheitlichen Steuererklärung. Zulässig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber einem Ehegatten dann, wenn in die Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens einbezogen werden soll, dass (nur) der betreffende Ehegatte in den Jahren vor der Ehe die ESt-Erklärungen verspätet eingereicht hat.
Rz. 29
Säumniszuschläge: Bei Zusammenveranlagung erstreckt sich die Gesamtschuld (Rz. 32) auch auf die Säumniszuschläge. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Säumniszuschläge sind aber bei jedem Gesamtschuldner getrennt zu prüfen, da die Fälligkeitszeitpunkte bei den einzelnen Gesamtschuldnern auseinander fallen können. Da aber auch die Hauptschuld nur einmal zu tilgen ist, ist für jeden Steuerbetrag der Säumniszuschlag nur einmal zu entrichten. Nach § 240 Abs. 4 S. 2 AO wird dies dadurch erreicht, dass insgesamt kein höherer Säumniszuschlag zu zahlen ist, als bei Säumnis nur eines Gesamtschuldners an Säumniszuschlägen verwirkt worden wäre. Insofern erstreckt sich das Gesamtschuldverhältnis auf die Säumniszuschläge, die keine rechtliche Selbstständigkeit haben.
Rückständige Säumniszuschläge können nach §§ 268ff. AO aufgeteilt werden, auch wenn die zugrunde liegende Steuer bereits getilgt ist.
Zinsen: Wie die Hauptschuld können auch die Zinsen zur Gesamtschuld nur einmal gefordert werden. Die Anrechnungsregelungen zur Vermeidung sich überschneidender Zinspflichten gelten auch für Gesamtschuldverhältnisse, bei denen die Gesamtschuldner unterschiedliche Zinsen schulden, z. B. wenn ein Ehegatte wegen eines Rechtsbehelfs Aussetzungszinsen zu zahlen hat, während gegen den anderen Stundungszinsen anfallen.
Rz. 29a
Zwangsmittel: Die Aufforderung zur Abgabe einer ESt-Erklärung ist ein Verwaltungsakt, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt (§ 328 AO; § 25 EStG Rz. 47f.) und mit dem Einspruch angefochten werden kann (§ 347 AO).