Rz. 2

Behinderte Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX solche, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Bild abweicht und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund dieses Umstands beeinträchtigt ist. Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 EStG reicht es aus, dass dem Betreuten ein solcher Zustand droht. Letzteres ist der Fall, wenn die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung ernsthaft zu erwarten ist.

 

Rz. 3

In den Genuss der Steuerfreiheit kommen Gastfamilien. Dabei kann es sich sowohl um Angehörige des Betreuten als auch um fremde Familien mit und ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende und sogar Alleinstehende handeln.[1] Sie sollen dem behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft außerhalb von Behinderteneinrichtungen in der Weise ermöglichen, dass der Betreute in der Gastfamilie wie ein Familienmitglied lebt. Eine Gastfamilie ist jedoch nicht gegeben, wenn sich aus dem Gaststatus eine dauerhafte Verbindung wie eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft entwickelt.

[1] BT-Drs. 16/11108, 11.

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