Rz. 1

§ 3 Nr. 24 EStG stellt die Leistungen nach dem BKGG, d. h. das Kindergeld (§ 6 BKGG)[1], der Kindergeldzuschlag (§ 6a BKGG)[2] und die Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG), steuerfrei. Die Steuerbefreiung erfasst nicht solche kindbedingten Leistungen, die nach anderen Vorschriften als dem BKGG erbracht werden. Das Kindergeld nach dem EStG wird als Steuervergütung gezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Es ist damit bereits nicht steuerbar, sodass es insofern keiner Steuerfreistellung mehr bedarf. Nicht steuerbar sind m. E. auch die das Kindergeld nach dem EStG ersetzenden Leistungen nach § 65 EStG.

 

Rz. 2

Kindergeld nach dem BKGG erhält, wer nach § 1 Abs. 1 u. 2 EStG nicht unbeschränkt stpfl. ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt stpfl. behandelt wird und daneben mit dem deutschen Arbeits- und Sozialsystem oder dem deutschen öffentlichen Dienst derart verbunden ist, dass eine Kindergeldzahlung an ihn als erforderlich oder angemessen erscheint.[3] Dies sind zum einen Anspruchsberechtigte, die in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen oder als Rentner nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG). Daneben sind anspruchsberechtigt bestimmte Entwicklungshelfer und Missionare (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BKGG) sowie Beamte, denen eine Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Schließlich erhalten Kindergeld nach dem BKGG die Ehegatten von NATO-Truppenangehörigen, sofern sie Angehörige eines EU- oder EWR-Staats sind und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BKGG).

 

Rz. 3

Den Kindergeldzuschlag sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten dagegen nur Personen, die Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG haben. Bei den Leistungen nach §§ 6a, 6b BKGG handelt es sich ebenfalls um steuerfreie Sozialleistungen.

[1] § 6 Abs. 1 BKGG neu gefasst und § 6 Abs. 2 BKGG geändert zuletzt m. W. v. 1.1.2016 durch G. v. 16.7.2015, BGBl I 2015, 1202.
[2] LSG Sachsen-Anhalt v. 25.11.2015, L 5 BK 2/15 B: Zu den Voraussetzungen des Kinderzuschlags.
[3] BT-Drs. 13/1558, 163.

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