1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift stellt bestimmte Abfindungszahlungen und Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung und beamtenversorgungsrechtliche Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen steuerfrei, obgleich die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Renten und die Beamtenpensionen stpfl. sind. Die darin liegende unterschiedliche steuerliche Behandlung von laufenden Zahlungen einerseits und Einmalzahlungen andererseits ist im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung systemwidrig und nicht gerechtfertigt. Nicht ausdrücklich genannte Abfindungen oder Beitragserstattungen sind nicht steuerfrei. Dies betrifft insbesondere Zahlungen der ausl. gesetzlichen Rentenversicherungen, wie z. B. dem obligatorischen Teil der Schweizer Pensionskasse. Der bis zum Vz 2006 geltende § 3 Nr. 3 EStG a. F. stellte dagegen auch Kapitalabfindungen einer ausl. gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, mit denen ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wurde.
Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG auf privatvertragliche Ablösungszahlungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2 Rentenabfindungen (§ 3 Nr. 3 Buchst. a EStG)
Rz. 2
Durch § 3 Nr. 3 Buchst. a EStG werden Abfindungsbeträge steuerfrei gestellt, die an Witwer und Witwen im Falle ihrer Wiederheirat zur Ablösung ihres Anspruchs auf Witwenrente oder nach Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft oder Begründung einer Ehe nach einer Lebenspartnerschaft oder umgekehrt gezahlt werden (§ 107 SGB VI). Steuerfrei ist des Weiteren die Witwenabfindung des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag bei Wiederheirat (§ 21 BeamtVG, § 43 SVG i. V. m. § 21 BeamtVG).
Rz. 2a
Steuerfrei ist auch die Witwenabfindung der Witwe eines Altersgeldberechtigten (§ 9 Abs. 4 AltGG), die bei Wiederverheiratung eine Abfindung ihres Anspruchs auf Witwenaltersgeld erhält. Diese Regelung gilt ab Vz 2020. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung lediglich klarstellend. Dies lässt darauf schließen, dass die Finanzverwaltung auch Fälle vor Vz 2020 nicht besteuert. Dem steht jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber keine rückwirkende Anwendungsregelung getroffen hat. Bei einer Witwenabfindung vor 2020 fehlt also die Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit, sodass eine Schlechterbehandlung der Witwenabfindung nach den AltGG gegenüber den übrigen Witwenabfindungen vorliegt.
3 Beitragserstattungen (§ 3 Nr. 3 Buchst. b EStG)
Rz. 3
§ 3 Nr. 3 Buchst. b EStG betrifft zunächst die Steuerfreiheit der Rückerstattung von Versichertenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in den in § 210 SGB VI genannten Fällen, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs verfehlt wird, nämlich dann,
- wenn der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und auch nicht freiwillig versichert werden kann,
- wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze zwar erreicht, die allgemeine Wartezeit jedoch nicht erfüllt hat, oder
- wenn bei den Hinterbliebenen des Versicherten wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.
Gleiches gilt, wenn in den genannten, in § 210 SGB VI aufgeführten Fällen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind (§ 286d SGB VI).
Ebenfalls nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei sind den genannten Fällen des § 210 SGB VI vergleichbare Rückerstattungen von Beiträgen zur Alterssicherung an Landwirte nach den §§ 75, 117 ALG.
Daneben stellt § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG die Erstattung von freiwillig geleisteten Nachzahlungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung im Zusammenhang
- mit dem Ausscheiden aus einer internationalen Organisation nach § 204 SGB VI,
- mit Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 205 SGB VI und
- mit Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI steuerfrei.
Außerdem ist die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gem. § 26 SGB IV steuerfrei.
4 Vergleichbare Leistungen der berufsständischen Versorgung (§ 3 Nr. 3 Buchst. c EStG)
Rz. 4
Berufsständische Versorgungseinrichtungen treten für die Berufsangehörigen an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung. Die in § 3 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b EStG genannten Steuerbefreiungen (Rz. 2, Rz. 3) werden durch § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf entsprechende Leistungen aus berufsständischen Versorg...