Rz. 31

Begünstigt ist der Veräußerungspreis i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG, soweit er auf Anteile an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und Genussrechte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt (Rz. 14). Begünstigt ist auch der auf Organgesellschaften (Rz. 15) entfallende anteilige Veräußerungspreis. Die Steuerfreiheit gilt auch für Vorgänge i. S. d. § 21 UmwStG, für die kraft Verweisung § 16 EStG gilt.

 

Rz. 32

Die Steuerfreiheit ist vorrangig vor dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen (R 16 Abs. 13 S. 10 EStR 2012). Wird bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge die Zuflussbesteuerung gewählt (R 16 Abs. 11 S. 6 EStR 2012), ist der auf die Beteiligung entfallende Tilgungsanteil nur anteilig zu besteuern.[1]

[1] BMF v. 3.8.2004, IV A 6 – S 2444 – 16/04, BStBl I 2004, 1187.

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