Rz. 44

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d S. 1 EStG gilt nur, soweit die Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Dies gilt ab Vz 2014 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab Vz 2015 (§ 52 Abs. 4 S. 8 EStG).[1] Hauptsächlich sind dies vGA (§ 20 EStG Rz. 117) und vGA vergleichbare Einnahmen (§ 20 EStG Rz. 199). Darüber hinaus sind auch solche Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die keine vGA oder vGA vergleichbaren Einnahmen sind. Die Steuerfreiheit gilt also für sämtliche Bezüge und Einnahmen nicht, die von der leistenden Körperschaft als Betriebsausgaben abgezogen werden; d. h. auch die sog. hybriden Finanzierungen sind nicht steuerfrei.[2]

 

Rz. 45

Die Regelung gilt für nach dem 18.12.2006[3] zugeflossene Bezüge und Einnahmen bis zum Vz 2013 bzw. bei einem vom Kj. abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Vz 2014 (§ 52 Abs. 2 S. 8 EStG) nur in Bezug auf sonstige Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 2 EStG und Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbs. EStG, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Für diesen Zeitraum sind also nur vGA (§ 20 Abs. 1 S. 2 EStG) und vGA vergleichbare Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbs. EStG) betroffen.

 

Rz. 46

Haben die Bezüge und Einnahmen die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert und sind sie daher nicht mit KSt vorbelastet, scheidet die Steuerfreiheit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits eine Steuerfestsetzung bei der leistenden Körperschaft vorliegt. Werden die Bezüge bei der Körperschaft später als vGA angesetzt, wird der ESt-Bescheid des Stpfl. nach § 32a Abs. 1 KStG korrigiert und die Steuerfreiheit damit nachträglich gewährt. Unterbleibt die Korrektur infolge der Bestandskraft des KSt-Bescheids, so bleibt es bei dem Ausschluss der Steuerfreiheit.

[1] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGB I 2013, 1809.
[2] BT-Drs. 17/12352, 90.
[3] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.

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