Rz. 1
Nach § 14a Abs. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes werden einem Arbeitnehmer, der Beiträge aus seinem Arbeitseinkommen für eine freiwillige Höherversicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese Beiträge für die Zeit, in der er Wehrdienst leistet, in Höhe des Betrags erstattet, der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn nicht der Arbeitgeber nach § 14a Abs. 1 bis 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Ferner werden nach § 14a Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz einem Arbeitnehmer, der am Tag vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist, die Beiträge zu dieser Einrichtung in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind, wenn nicht der Arbeitgeber nach § 14a Abs. 1 bis 3 zur Weiterleistung verpflichtet ist.
Nach § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes werden einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a dieses Gesetzes nicht anspruchsberechtigt ist und der am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist, die Beiträge zu dieser Einrichtung ebenfalls in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Dasselbe gilt auch für Wehrpflichtige, die nach § 14a des Arbeitsplatzschutzgesetzes nicht anspruchsberechtigt sind und die freiwillig in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer sonstigen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gesichert sind.
Diese vorstehend genannten Leistungen sind nach § 3 Nr. 47 EStG steuerfrei. Sie sind wegen der Aussetzung der Wehrpflicht derzeit ohne praktische Bedeutung.
Rz. 2
Steuerfrei sind auch die entsprechenden Erstattungen, die im Spannungs- und Verteidigungsfall Zivildienstleistende aufgrund des § 78 Abs. 1 ZDG i. V. m. § 14a Abs. 4 bzw. § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes für die Zeit des Zivildienstes erhalten.