Rz. 6a

Nach § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. a EStG sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend anzuwenden, wenn Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Träger übertragen werden. Es muss sich bei der übertragenen Anwartschaft um eine solche handeln, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird. Die Anwartschaft muss beim neuen Träger ebenfalls über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt werden. Die Vorschrift zielt auf Übertragungen von Anwartschaften zwischen externen Versorgungsträgern, wenn kein Arbeitgeberwechsel stattfindet.

 

Rz. 6b

Ein Pensionsfonds liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 236 VAG eingehalten werden (§ 4e Abs. 1 EStG Rz. 2ff.). Eine Pensionskasse liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 232 VAG erfüllt werden (§ 4c EStG Rz. 8ff.). Eine Direktversicherung liegt vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung zugunsten seines Arbeitnehmer als versicherte Person abgeschlossen hat (§ 4b EStG Rz. 9ff.). Die Übertragung kann innerhalb dieser 3 Gruppen stattfinden. Es ist nicht Voraussetzung, dass derselbe Typus gewählt wird. Steuerfrei ist daher z. B. auch ein Wechsel von einer Pensionskasse in einen Pensionsfonds oder von einem Pensionsfonds in eine Direktversicherung. Die Zahlung führt nicht zu einer Novation (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), wenn die vertraglichen Hauptpflichten unverändert bleiben.[1]

 

Rz. 6c

Die Steuerfreiheit gilt für die unmittelbaren Zahlungen zwischen den externen Versorgungsträgern. Es ist ohne Bedeutung, ob sich infolge der Übertragung die Versicherungssumme ändert. Soweit Zahlungen im Fall der Übertragung unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, greift die Vorschrift nicht. Diese Zahlungen sind im Vz der Auszahlung an den Arbeitnehmer nach § 22 Nr. 5 S. 1 bzw. S. 2 EStG zu versteuern. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das erhaltene Geld seinerseits unmittelbar in Altersvorsorgevertrag einzahlt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?