Rz. 5
Die späteren Leistungen der Pensionskasse, des Lebensversicherers oder des Treuhänders behalten ihren Charakter, als wäre der Schuldnerwechsel nicht eingetreten (§ 3 Nr. 65 S. 2 EStG). Es kommt also nicht zu einer endgültigen Steuerbefreiung, sondern nur zu einer Verschiebung des Zuflusszeitpunkts. Die Leistungen sind der Einkunftsart zuzurechnen, zu der sie gehören würden, wenn der § 3 Nr. 65 S. 1 Buchst. a bis c EStG zugrunde liegende Fall nicht eingetreten wäre. Bei Übertragung von Direktversicherungsansprüchen kommt es somit nicht zu Einkünften i. S. d. § 19 EStG.
Rz. 6
In Bezug auf die Übertragung von Direktzusagen, Unterstützungskassenansprüchen, oder Wertguthaben bleibt es auch nach Übernahme durch eine Pensionskasse, einen Lebensversicherer bzw. einen Treuhänder bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 3 Nr. 65 S. 3 und 4 EStG stellen für diese Fälle sicher, dass diese Versorgungsleistungen zur LSt herangezogen werden; die Steuerabzugsverpflichtung trifft dann die Pensionskasse, den Versicherer oder den Treuhänder. Dies gilt m. E. auch für die nach der Übernahme der Verpflichtung vom Übernehmer erwirtschafteten Erträge; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist insoweit nicht einschlägig. Werden die Auszahlungen unmittelbar vom Träger der Insolvenzversicherung an den Versorgungsberechtigten oder seine Hinterbliebenen vorgenommen, ist der Träger der Insolvenzversicherung Dritter i. S. d. § 3 Nr. 64 S. 4 EStG und demzufolge zum LSt-Abzug verpflichtet.
Rz. 7
Im Fall des Eintritts des Arbeitnehmers in die Rückdeckungsversicherung (§ 3 Nr. 65 S. 1 Buchst. d EStG) gehören die Versorgungsleistungen des Lebensversicherungsunternehmens zu den voll stpfl. Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, soweit sie auf Beiträgen bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Rückdeckungsversicherung beruhen (§ 3 Nr. 65 S. 5 1. Halbs. EStG). Das Versicherungsunternehmen muss also keinen LSt-Abzug vornehmen, obwohl die ursprüngliche Anwartschaft zu Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG geführt hätte. Soweit der Arbeitnehmer die Versicherung nach seinem Eintritt mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die darauf beruhenden Versorgungsleistungen nach § 22 Nr. 5 S. 1 oder 2 EStG zu besteuern (§ 3 Nr. 65 S. 5 2. Halbs. EStG). Eine volle Besteuerung greift also insoweit nur, als die Beiträge nach dem Eintritt gefördert worden sind.