Rz. 17

Die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden, muss weniger als 50 Mitarbeiter haben. Dabei kommt es auf die Vollzeitäquivalente an. Teilzeitkräfte sind somit nur anteilig zu berücksichtigen. Vollzeitkräfte, deren Arbeitszeit die Regelarbeitszeit überschreitet oder die Überstunden leisten, sind m. E. nicht zusätzlich bruchteilig zu berücksichtigen.

 

Rz. 18

Auf den Status der Mitarbeiter kommt es nicht an. Zu den Mitarbeitern gehören sowohl Arbeitnehmer als auch freie Mitarbeiter, z. B. selbstständige Handelsvertreter. Auch Auszubildende gehören zu den Mitarbeitern, obwohl diese kaum zum aktuellen Unternehmenserfolg beitragen. Ob die Mitarbeiter entgeltlich oder unentgeltlich mitarbeiten, spielt keine Rolle. Von daher ist z. B. auch ein unentgeltlich mitarbeitender Ehepartner zu berücksichtigen.

 

Rz. 19

Für die Mitarbeitergrenze sind die Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt (Rz. 16) maßgebend. Sie muss nicht zugleich während der Mindesthaltedauer eingehalten werden. Der Begünstigungszweck zielt darauf, der Kapitalgesellschaft durch Kapitalzuführung Wachstumsimpulse zu verleihen. Eine Verknüpfung der Mitarbeitergrenze mit der Mindesthaltedauer würde dem zuwiderlaufen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge