4.1 Steuervergütung
Rz. 40
Das Kindergeld wird monatlich als Steuervergütung gezahlt; die Freibeträge werden erst bei der Veranlagung berücksichtigt. Das Kindergeld ist somit steuertechnisch eine Vorauszahlung auf eine erst im Veranlagungsverfahren mögliche steuerliche Kinderentlastung. Tatsächlich stellt es aber, da der Kinderfreibetrag nur bei einem kleinen Teil (Rz. 6) der stpfl. Kindergeldberechtigten günstiger ist, in der Masse der Fälle anteilig eine Sozialleistung (Rz. 6) dar, soweit es die erst nach Durchführung der Veranlagung feststellbare, aber bereits im Kj. abschätzbare mögliche Steuerentlastung in Höhe der Kinderfreibeträge übersteigt (zur Verfassungsmäßigkeit s. Rz. 12ff.).
Rz. 41
Das Kindergeld ist keine Steuervergütung i. S. v. § 37 AO. Darunter versteht man die Vergütung einer von einem Dritten gezahlten Steuer an denjenigen, der die Steuer (infolge Überwälzung) wirtschaftlich getragen hat, z. B. verrechnete Vorsteuer, Arbeitnehmersparzulage. Die Definition als Steuervergütung hat i. S. einer Rechtsgrundverweisung lediglich die Bedeutung, dass auf das einkommensteuerliche Kindergeld die Vorschriften der AO über Steuervergütungen Anwendung finden, insbes. § 155 Abs. 4 AO.
Rz. 42
Aus der Bezeichnung als Steuervergütung folgt auch die Statthaftigkeit des Einspruchs als außergerichtlichen Rechtsbehelf und der Rechtsweg zum FG, nicht zum Sozialgericht wie nach dem BKGG (Rz. 22).
4.2 Berücksichtigung von Kindern
Rz. 43
Da im laufenden Kj. als Fördermaßnahme nur noch das monatliche Kindergeld gezahlt wird, werden die Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG beim LSt-Abzug nicht mehr berücksichtigt. Die Gleichstellung bei den ESt-Vorauszahlungen wurde nach § 37 Abs. 3 S. 12 i. d. F. des JStG 1997 hergestellt. Die Freibeträge sind jedoch nach § 51a EStG bei den Zuschlagsteuern (KiSt, SolZ) zu berücksichtigen und wirken sich insoweit auch beim LSt-Abzug und bei der Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern aus (Rz. 11).
Eine Berücksichtigung der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG erfolgt bei den ELStAM lediglich nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG für die Stpfl., denen für ihre berücksichtigungsfähigen Kinder kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zusteht. Dies sind unbeschränkt zur ESt pflichtige Arbeitnehmer, deren Kinder außerhalb der EU bzw. EWR-Staaten leben.
Die Familienkasse muss die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern nach § 32 EStG prüfen. Bei feststehenden Tatbestandsmerkmalen wie der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes oder der Absolvierung einer Ausbildung bereitet dies regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten, sodass die Kindergeldleistung zeitnah den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann.
Ab 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.