5.1 Prüfung durch das Finanzamt
Rz. 44
Bleibt das in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnete Kindergeld hinter den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG zurück, sind die Freibeträge abzuziehen. Entsprechend erhöht sich die ESt, die sich unter Abzug der Freibeträge ergibt, um den Anspruch auf Kindergeld. Ist die steuerliche Wirkung der Freibeträge geringer als das Kindergeld oder gleich hoch, verbleibt es beim Kindergeld.
In Vz 2020 und Vz 2021 ist der sog. Kinderbonus von 300 EUR (Vv 2020) und 150 EUR (Vz 2021) in die Vergleichsberechnung mit einzubeziehen.
Rz. 45
Das FA prüft von Amts wegen, ob die Freibeträge abzuziehen sind, weil das Kindergeld einen fehlenden Abzug der Freibeträge nicht voll ausgleichen kann (sog. Günstigerprüfung). Ohne Prüfung sind die Freibeträge immer dann zu berücksichtigen, wenn ein Kindergeldanspruch nicht besteht, z. B. bei dem nach § 62 Abs. 2 EStG und nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG von der Kindergeldberechtigung, nicht aber von der Freibetragsgewährung ausgeschlossenen Personenkreis (Rz. 5).
Die Prüfung geschieht im Rahmen der Veranlagung. Arbeitnehmer, bei denen keine Amtsveranlagung nach § 25 EStG vorzunehmen ist, können die Berücksichtigung der Freibeträge nur im Weg einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erreichen. Insoweit ist es nicht verfassungswidrig, dass der Arbeitnehmer dieses zumutbare verfahrensrechtliche Hindernis überwinden muss, und somit eine Steuererstattung durch die Freibeträge erlangen kann.
5.2 Freibeträge
Rz. 46
Die Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung), ob der Anspruch auf das Kindergeld den fehlenden Abzug der Freibeträge nicht ausgleichen kann, ist auf das einzelne Kind, beginnend mit dem ältesten Kind, zu beziehen. Wegen der unterschiedlichen Höhe des Kindergelds (§ 66 Abs. 1 EStG) und wegen der abnehmenden steuerentlastenden Wirkung der Freibeträge kann nur so festgestellt werden, ob die Entlastungswirkung für jedes einzelne Kind eingetreten ist. Der Kinderfreibetrag ist nur dann abzuziehen, wenn das Kindergeld, bezogen auf das jeweilige Kind, für die erforderliche Steuerfreistellung nicht ausreicht. Das höhere Kindergeld für das 4. und weitere Kinder darf also nicht für die Steuerfreistellung des Existenzminimums der älteren Kinder herangezogen werden.
Bis 2003 war für den Umfang der Hinzurechnung nicht der Kindergeldanspruch, sondern das tatsächlich gezahlte Kindergeld ausschlaggebend.
Seit 2004 (StÄndG 2003; Rz. 2) ist Berechnungsgrundlage der Anspruch auf Kindergeld. Die tarifliche ESt ist allerdings nur dann um den Anspruch auf Kindergeld zu erhöhen, wenn ein solcher Kindergeldanspruch tatsächlich bestanden hat. Mit Anspruch ist der ursprünglich abstrakte Anspruch auf Kindergeld gemeint. Die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs hat nicht etwa deshalb zu unterbleiben, weil zum Zeitpunkt der Vergleichsrechnung der Kindergeldanspruch durch Auszahlung – Erfüllung – bereits erloschen ist. Damit ist allein auf das objektive Bestehen des Anspruchs abzustellen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn ein Kindergeldantrag trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt worden ist. Ein Kindergeld-Ablehnungsbescheid entfaltet für das Besteuerungsverfahren keine Tatbestandswirkung, da es sich bei den Familienkassen im Verhältnis zu den Finanzämtern nicht um ressortfremde Behörden handelt.
Das kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn die Familienkasse einen Kindergeldanspruch – zu Unrecht – abgelehnt hat und der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Dem Stpfl. werden in diesem Fall, wenn das Kindergeld günstiger als die Freibeträge ist, sowohl das Kindergeld als auch die Freibeträge versagt – oder, wenn die Freibeträge die Wirkung des Kindergelds übersteigen, im Einzelfall nur ein geringerer steuerlicher Ausgleich gewährt.
Es ist nach der Fassung ab 2004 nicht entscheidend, ob der Kindergeldanspruch dem Stpfl. oder – z. B. nach § 64 Abs. 2 oder § 74 EStG– einem Dritten zusteht, aber dem Stpfl. wirtschaftlich zugute kommt.
Werden statt des Kindergelds andere Leistungen für Kinder gezahlt (§ 65 Abs. 1 EStG), sind diese Leistungen bei der Günstigerprüfung anzusetzen. Einzubeziehen sind auch die nach § 65 Abs. 2 EStG als Kindergeld zu zahlenden Unterschiedsbeträge.
Bei Auslandskindern, für die nach einem zwischenstaatlichen Abkommen geringeres Kindergeld gezahlt wird (§ 66 EStG Rz. 6ff.), sind diese Beträge in die Günstigerprüfung einzubeziehen. Als Vergleichsmaßstab können hier die nach der sog. Ländergruppeneinteilung gem. § 32 Abs. 6 S. 4 EStG geminderten Freibeträge (§ 32 EStG Rz. 122ff.) heranzuziehen sein.
Mit dem JStG 2007 (Rz. 2) wurde durch Änderung der S. 1 und 4 bei der Günstigerprüfung ab 2007 aus Vereinfachungsgründen das Jahresprinzip eingeführt....