Carsten Schmitt, Andrea Debus
Rz. 32
Bis zur Neufassung durch das StÄndG 2003 (Rz. 9a) waren Kinder nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern einen nicht unwesentlichen Unterhaltsbeitrag geleistet haben. An die Stelle dieses Ausschlussgrunds ist mit der Neuregelung das Merkmal getreten, dass das Kind nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurde. Die Pflegeperson darf mit der Haushaltsaufnahme keine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen, sondern muss uneigennützig handeln. Zweck der Neuregelung ist es, einerseits die Berücksichtigung von Kostkindern, die zu Erwerbszwecken aufgenommen werden, wie bisher auszuschließen, andererseits jedoch abweichend von der zu strengen Rspr. des BFH (Rz. 19) Pflegekinder auch ohne Nachweis eines konkreten Beitrags der Pflegeeltern zu den Unterhaltskosten zu berücksichtigen.
Rz. 33
Eine Kostenpflege liegt stets dann vor, wenn die Pflegeeltern für die Unterbringung und die Betreuung nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt werden. Dies kann auch gegeben sein, wenn nicht laufende Leistungen erbracht werden, sondern die Pflege und Betreuung die Gegenleistung für eine einmalige Vermögensübertragung ist. Entscheidend ist, dass aufseiten der aufnehmenden Person keine Erwerbszwecke verfolgt werden. Das kann auch gegeben sein, wenn zwischen dem Jugendamt und der Pflegeperson eine Organisation (Erziehungsverein, Trägerverein) zwischengeschaltet ist, an die vom Jugendamt ein marktwirtschaftlich bemessenes Entgelt fließt.
Kinder, die in einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kleinstheim; "Kinderhaus") untergebracht sind, sind keine Pflegekinder. Es spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, wenn die Pflegeperson mehr als 6 Kinder aufgenommen hat.
Rz. 34
Pflegegelder, die bei Aufnahme eines Kinds in eine Familie zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gezahlt werden, stellen den gesamten Unterhalt einschl. der Kosten für die Erziehung sicher. Die monatlichen Pauschalbeträge bemessen sich nach den tatsächlichen Kosten, soweit diese einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie enthalten die Pflegesätze (anders als bei einer Heimunterbringung) keinen (pauschalierten) Ersatz für Personal- und Sachkosten. Auch wenn die Pflegegelder einen Anreiz zur Aufnahme fremder Kinder schaffen sollen, stellt das Pflegegeld nach seinem Zweck und seiner Bemessungsgrundlage kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt für Unterbringung und Betreuung dar, sondern ist lediglich Kostenersatz. Nur wenn den Pflegeeltern ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamts liegendes Pflegegeld gezahlt wird, kann angenommen werden, dass sie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung entlohnt werden. Der sozialrechtlichen Einordnung (z. B. als sonstige betreute Wohnform i. S. d. § 34 SGB VIII) wird in steuerrechtlicher Hinsicht grundsätzlich Tatbestandswirkung beigemessen, sodass der Einwand, es hätten die Voraussetzungen einer anderen Form der Pflege (z. B. Vollzeitpflege) vorgelegen, unbeachtlich ist.
Rz. 35
Bei der Abgrenzung, ob an die Stelle der Eltern-Kind-Beziehung "das Geschäft" tritt, ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Zahlungen den Charakter von Unterhaltsleistungen oder den eines Entgelts haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für Kinder, die im eigenen Haushalt leben, regelmäßig höher sind, als dies Unterhaltstabellen und amtliche Richtsätze ausweisen. Bei Eltern gilt unterhaltsrechtlich die Haushaltsführung grds. als gleichwertig mit dem Barunterhalt. Das muss auch bei Pflegeeltern gelten, sodass selbst die volle Gewährung des Barunterhalts durch die leiblichen Eltern die Annahme eines Pflegekindverhältnisses nicht ausschließt. Für behinderte Kinder, bei denen von den Sozialbehörden Zahlungen geleistet werden, kommt hinzu, dass die durch solche Kinder verursachten Aufwendungen meist erheblich über denen für gesunde Kinder liegen. Grds. dürfte stets die Aufnahme zu Erwerbszwecken ausscheiden, wenn die Pflegeeltern – unabhängig von der Übernahme konkreter, im Einzelfall nachgewiesener Kosten – die ihnen übertragene Personensorge (§§ 1626ff. BGB) wahrnehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht führt zwangsläufig zu einer Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit.