Carsten Schmitt, Andrea Debus
Rz. 57
Das Kind, das über 18 Jahre alt und ohne Beschäftigung ist, muss sich grundsätzlich persönlich bei der Agentur für Arbeit melden (§ 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III)., die die Arbeitslosmeldung bescheinigt. Eigenbemühungen und Verfügbarkeit ggü. der Agentur für Arbeit sowie Arbeitssuche sind nicht erforderlich. Die Bescheinigung seitens der Agentur für Arbeit dient gegenüber der Familienkasse als Nachweis, sodass insoweit keine weiteren Prüfungen erforderlich sind. Als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender dient auch ein Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld. Der Registrierung als arbeitsuchend bei der Arbeitsagentur kommt allerdings keine (echte) Tatbestandswirkung zu.
Der Nachweis, dass ein Kind im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu erfolgen. Hierfür steht der Vordruck KG 11a zur Verfügung. Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. Zwar reicht eine positive Bescheinigung der Agentur für Arbeit in aller Regel als Nachweis der Registrierung als Arbeitsuchender aus. Der Kindergeldanspruch muss aber nicht allein von einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden. Denn die Meldung kann auch auf andere Weise – z. B. telefonische Kontaktaufnahme mit der Vermittlung – erfolgen bzw. nach Ablauf von jeweils 3 Monaten erneuert werden. Allerdings besteht hier das Problem der Nachweisbarkeit eines geführten Telefongesprächs. Nach Auffassung des BFH wirkt die Meldung bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend allerdings nur für drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als arbeitsuchend melden, da andernfalls der Kindergeldanspruch entfällt. Denn die Agentur für Arbeit hat die Vermittlung nach drei Monaten einzustellen, wenn keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts beansprucht werden. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht, ist das Kind nicht mehr arbeitsuchend gemeldet (§ 38 Abs. 4 SGB III). Wirkt ein arbeitsuchendes Kind nicht ausreichend bei den Vermittlungsbemühungen mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung auch schon früher einstellen (§ 38 Abs. 4 S. 2 SGB III). Versäumt z. B. ein Kind schuldhaft einen von der Arbeitsvermittlung festgesetzten Vorsprachetermin, kann die Registrierung als Arbeitsuchender schon vor Ablauf von drei Monaten gelöscht werden. Damit entfällt die Berücksichtigung ab dem Folgemonat des versäumten Termins. Denn der durch die Meldung begründete Status als arbeitsuchendes Kind muss durchgängig bestehen, darf also nicht wieder erloschen sein. Die Streichung aus der Meldeliste der Arbeitslosen aufgrund von Vorspracheversäumnissen führt daher grundsätzlich zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.
Anders ist es beim ausbildungsplatzsuchenden Kind nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG. Die Suche um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Eigenbemühungen glaubhaft gemacht werden (Rz. 71).
Rz. 58
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, mithelfender Familienangehöriger) schließt eine Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dabei bleiben gelegentliche Abweichungen von dieser Dauer unberücksichtigt. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet (§ 138 Abs. 3 SGB III). Geringfügige Beschäftigungen i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV und Maßnahmen nach § 16d SGB II, bei denen kein Arbeitsentgelt, sondern neben dem Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Leistungsempfängers gewährt wird, schließen eine Berücksichtigung für das Kindergeld nicht aus. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR (ab 1.1.2024; zuvor 520 EUR bis 12/2023) monatlich nicht übersteigt. Maßgeblich ist das monatliche Durchschnittseinkommen. Ein höheres Entgelt in einzelnen Monaten ist unschädlich, wenn im Durchschnitt der Monate, in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht, die Grenze von 538 EUR nicht überschritten wird. Bei Überschreiten dieser Grenze ist eine Berücksichtigung für die Monate, in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht, ausgeschlossen.
Rz. 58a
Eine vorübergehende Erkrankung des Kindes hindert die Berücksichtigung für das Kindergeld nicht, wenn es während der Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Allerdings muss die Erkrankung und deren Dauer durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als 6 Monate währt.
Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG