Rz. 65

Vermögenseinbußen durch Betrug sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen. Eine Abgrenzung von den Kosten der normalen Lebensführung ist durch den Betrug nicht gegeben, es fehlt an der Außergewöhnlichkeit. Dies gilt im besonderen Maße für Geschäfte des täglichen Lebens. Sind hingegen Geschäfte betroffen, die typischerweise mit höheren Kosten verbunden sind, ist der Stpfl. bereits zu einer höheren Sorgfaltspflicht angehalten.[1] Konnte der Stpfl. bei der üblichen Sorgfalt den Betrug nicht erkennen, sollte m. E. eine Gleichstellung zum Diebstahl erfolgen. Dementsprechend könnten die Aufwendungen im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

 

Rz. 66

Weiterhin sind Aufwendungen aus Betrugsfällen dann abzugsfähig, soweit bereits die den Kosten zugrunde liegenden Ursachen außergewöhnliche Belastungen darstellen, z. B. Betrugsfälle im Zusammenhang mit Krankheitskosten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Stpfl. sich in einer Notlage befindet, die ihn dazu nötigen, "jeden Strohhalm" zu ergreifen.[2]

Eine Kostenübernahme von betrugsbedingten Vermögenseinbußen eines Dritten ist selbst dann nicht abzugsfähig, wenn es sich um einen nahen Angehörigen handelt.

[2] BFH v. 2.9.2010, VI R 11/09, BFH/NV 2011, 125, BStBl II 2011, 119, Haufe-Index 2541973; Haupt, DStR 2011, 204.

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