Rz. 94

Aufwendungen für Kuren können nur dann abzugsfähig sein, sofern diese medizinisch notwendig sind (zu den Nachweispflichten s. Rz. 44a). Ein Rat des Arztes reicht hierzu nicht aus. Daher sollte regelmäßig vor Antritt der Kur ein entsprechendes amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt werden.[1] Dies gilt m. E. auch aufgrund der aktuellen Rechtslage fort. Bei der Kostenübernahme für Kinder wird gefordert, dass diese in einem (Kur-)Heim untergebracht sind.[2]

 

Rz. 95

Am Kurort selbst muss sich der Stpfl. in eine (Heil-)Behandlung begeben.[3] Eine Anwesenheit am Kurort reicht für sich genommen nicht aus, um die Zwangsläufigkeit zu begründen. Aufwendungen für Kurmaßnahmen sind trotz ärztlicher Bescheinigung nicht notwendig und somit keine Krankheitskosten, wenn eine laufende ärztliche Kontrolle am Kurort durch einen Kurplan fehlt und zudem Leistungen beansprucht werden, die auch von anderen Gästen ohne Kuraufenthalt genutzt werden.[4] Lediglich bei einer Kur aufgrund des am Kurort vorherrschenden Klimas kann auf besondere Anwendungen verzichtet werden.[5]

Die Angabe "in tropischem Klima" in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts i. S. des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a EStDV nicht. Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand sind aufgrund dessen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.[6]

 

Rz. 96

Vom Abzug der Kur umfasst sind die direkt durch die Kur verursachten Aufwendungen (Fahrtkosten und Unterbringung).[7] Darüber hinaus sind ggf. hiermit verbundene indirekte Kosten (z. B. Kinderbetreuungskosten, soweit diese durch die kurbedingte Abwesenheit gegenüber den üblichen Kosten erhöht werden) abzugsfähig.[8]

 

Rz. 97

Besuchskosten der eigenen Familie können regelmäßig nicht berücksichtigt werden (Rz. 54). Liegt in Ausnahmefällen eine medizinische Indikation der Besuche vor, kann ein Abzug erfolgen, soweit die Aufwendungen die Kosten der üblichen Besuche übersteigen.[9]

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