Rz. 66

Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags hängt davon ab, dass der Stpfl. keine Einnahmen für die Pflege erhält. Da das Gesetz insoweit auf den Begriff der "Einnahme" (§ 8 EStG) abstellt, kommt es weder auf die Art (Geld- oder Sachzuwendung) oder Höhe der Zuwendung noch auf die steuerliche Behandlung dieser an (stpfl. oder steuerfrei bzw. nicht steuerbar).[1] In einem Fall vor dem FG Berlin wurde eine Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung einer pflegenden Person für die Pflege durch die Pflegekasse nicht als "schädlich" für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 6 EStG angesehen.[2] Grund für den Ausschluss sei, dass die Zuflüsse nicht im Rahmen der Einkunftsarten gem. § 2 EStG erfolgten (insbesondere lag kein sonstiger Bezug i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG vor). Ein derartiges Erfordernis lässt sich m. E. aber weder aus § 33b EStG noch aus § 8 EStG ableiten. Insoweit erscheint die Auffassung des FG verfehlt. Stpfl. können sich in derartigen Fällen jedoch darauf berufen.[3] Im Übrigen haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dazu abgestimmt, dass Beiträge seitens der Pflegekasse zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 SGB XI) nicht als Einnahmen i. S. d. § 33b Abs. 6 S. 1 EStG anzusehen sind.[4]

In Höhe der Einnahmen fehlt es an einer Belastung der pflegenden Person.[5] Lediglich sofern über die Einnahmen hinaus Ausgaben getätigt werden, stellen diese eine mögliche Belastung dar. Aufgrund der Notwendigkeit zur Differenzierung in derartigen Fällen (insbesondere, ob ein Aufwandsüberschuss vorliegt) kann der Stpfl. die Aufwendungen abzüglich der Einnahmen dann nur im Rahmen des § 33 EStG geltend machen. Klarstellend regelt § 33b Abs. 6 S. 2 EStG deshalb auch, dass – unabhängig von der Verwendung – das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld nicht als solche Einnahme gilt. Die Regelung ist eine Vereinfachung, da das Geld regelmäßig treuhänderisch von den Eltern verwaltet wird.

 

Rz. 66a

Abzugrenzen sind ferner Einnahmen des Stpfl., die nicht für die Pflege, sondern für andere Leistungen wie z. B. die Betreuung der (gleichzeitig) zu pflegenden Person geleistet werden.[6] Solche Einnahmen sind aus der Betrachtung des § 33b EStG auszuscheiden und haben keinerlei Einfluss auf die Gewährung des Pauschbetrags.

 

Rz. 67

Einnahmen erhält die pflegende Person jedoch nur dann, wenn die Beträge persönlich zur eigenen Verfügung bzw. als Aufwendungsersatz zufließen. Eine treuhänderische Verwaltung des Pflegegelds gem. § 37 SGB XI ist unschädlich.[7] In diesem Fall sind die Einnahmen für die zu pflegende Person bestimmt und können so nicht ohne Weiteres von der pflegenden Person für eigene getragene Aufwendungen verwendet werden. Aufgrund der möglichen Missbrauchsgefahr müssen in derartigen Fällen jedoch die Stpfl. einen entsprechenden Nachweis erbringen, dass sie die Gelder tatsächlich für die zu pflegende Person verwendet haben. Bestenfalls findet eine Trennung der Gelder auf eigenen Konten statt. Ein Aufwandsersatz kann unschädlich sein, soweit dieser Ausgaben betrifft, die nicht im Zusammenhang mit der Pflege, sondern für die zu pflegende Person verauslagt wurden.[8]

[3] Dem Urteil des FG Berlin ebenfalls widersprechend Hufeld, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b EStG Rn. E 12.
[4] OFD Frankfurt/M. v. 30.4.2014, S 2286 A-20-St 221.
[5] BT-Drs. 13/1558, 157.
[6] BFH v. 4.9.2019, VI R 52/17, BFH/NV II 2020, 135.
[8] BFH v. 17.7.2008, III R 98/06, BFH/NV 2009, 131; Stöcker, EFG Beilage 20/2000, 156.

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