2.1.3.3.1 Grundlagen
Rz. 50
Anrechenbar ist nur die ausl. Steuer, die auf die ausl. Einkünfte (§ 34d EStG) erhoben wird. Es muss sich danach um Einkünfte handeln, die nach § 34d EStG bzw. dem einschlägigen DBA aus dem ausl. Staat stammen. Wurde die ausl. Steuer allerdings zu Unrecht erhoben, so ist eine Anrechnung nach § 34c EStG nicht möglich.
Rz. 50a
Wird die ausl. Steuer von einem anderen als dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen, ist deren Anrechnung möglich. Es kann lediglich im Rahmen des Abs. 3 ein Abzug dieser Steuer von der Bemessungsgrundlage erfolgen.
2.1.3.3.2 Der deutschen ESt entsprechende ausländische Steuer
Rz. 51
Eine ausl. Steuer entspricht der deutschen ESt (ist gleichartig), wenn sie direkt auf die Besteuerung des Einkommens, des Gewinns oder eines Teils des Einkommens oder Gewinns gerichtet ist. Es entscheidet die Identität des Besteuerungsgegenstands. Ist die Steuer i. d. S. gleichartig mit der deutschen ESt, kommt es auf die unterschiedliche Ausgestaltung im Einzelfall nicht mehr an; ohne Bedeutung sind dann Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten, Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage, Steuersätze, Erhebungsformen usw.; insbesondere kann die ausl. Steuer vom Staat, einer Provinz, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaften dieses ausl. Staats erhoben werden. Es ist also auch nicht erforderlich, dass es sich um eine allgemeine ESt handelt, die sämtliche stpfl. Einkünfte erfasst. Vergleichbar mit der deutschen ESt ist auch eine nur auf einer einzelnen Einkunftsart ruhende Steuer vom Gewinn ("Schedulensteuer"). Daher können auch mehrere verschiedene ausl. Steuerarten der deutschen ESt entsprechen.
Rz. 52
Der deutschen ESt nicht entsprechen alle Realsteuern, Verkehrsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern sowie alle Nebenleistungen (Zinsen, Säumniszuschläge usw.), auch wenn sie als Nebenleistung zu einer der deutschen ESt entsprechenden Steuer erhoben werden.
Rz. 53
Die ausl. Steuern, die der deutschen ESt entsprechen, sind in Anlage 6 zu R 34c EStR 2012 aufgeführt. Die Aufzählung in dieser Anlage ist nicht abschließend, nicht die Gerichte bindend und nur im Rahmen des auf ihrer Berücksichtigung beruhenden Verwaltungsakts anfechtbar.
2.1.3.3.3 Festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer
Rz. 54
Die ausl. Steuer ist nur anrechenbar, wenn sie die Leistungsfähigkeit des Stpfl. tatsächlich und nicht nur fiktiv gemindert hat. Vor diesem Hintergrund müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Steuer ist
- (gegen den Stpfl.) festgesetzt (Rz. 56),
- (von dem Stpfl.) gezahlt (Rz. 57f.) und
- um einen im Quellenstaat entstandenen Ermäßigungsanspruch zu kürzen (Rz. 59ff.).
Rz. 55
Dementsprechend können auch Vorauszahlungen anrechenbar sein.
Rz. 56
"Festgesetzt" ist eine Steuer dann, wenn sie von dem ausl. Fiskus in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht worden ist. Das ergibt sich aus dem Zweck dieser Voraussetzung, die verhindern soll, dass eine nach dem Recht des ausl. Staats zwar entstandene, tatsächlich aber nicht geltend gemachte Steuer angerechnet wird. "Festgesetzt" i. d. S. ist eine Steuer daher auch dann, wenn sie im Abzugsverfahren einbehalten und angemeldet worden ist; einer förmlichen Festsetzung i. S. d. § 155 AO durch die Finanzbehörde bedarf es dann nicht. Der erforderliche Nachweis besteht dann in der Bescheinigung des Anmeldenden über die für Rechnung des Stpfl. abgeführte Steuer.
Rz. 57
Angerechnet werden können nur ausl. Steuern, die auch tatsächlich gezahlt worden sind; vor einer Zahlung ist eine Anrechnung nicht möglich. Damit wird sichergestellt, dass dem Stpfl. nicht im Inland eine Steuervergünstigung ohne die entsprechende Steuerbelastung im Ausland zugebilligt wird.
Rz. 58
Mit dem Tatbestandsmerkmal der gezahlten Steuer wird die Anrechnung fiktiver ausl. Steuern ausgeschlossen, es sei denn, höherrangiges Recht, insb. die DBA, enthält eine gegenteilige Regelung (§ 34c Abs. 6 S. 2 Halbs. 2 EStG).
Rz. 59
Die ausl. Steuer muss um einen im Quellenstaat entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt sein. Ob ein Ermäßigungsanspruch besteht, richtet sich nach dem (Steuer-)Recht des betreffenden Staates. Im Fokus stehen Vergütungs- und Erstattungsansprüche. Der Gesetzgeber hat dies nunmehr lt. "JStG 2019" v. 12.12.2019 eindeutig im Gesetzeswortlaut verankert; nach dem bislang geltenden Wortlaut wäre die abstrakte und insoweit ungeminderte ausländische Steuer anrechenbar gewesen.
Rz. 60
Der Stpfl. muss alle ihm nach dem ausl. Recht zustehende Ermäßigungsmöglichkeiten im Ausland geltend machen; eine Anrechnung erfolgt erst und insoweit, als die Steuer endgültig und ohne weitere Ermäßigungsmöglichkeit entstanden und festgesetzt ist. Eine Entscheidung des BFH zuungunsten des Stpfl. schließt die Annahme eines Ermäßigungsanspruchs aus. Aussichtslose Rechtsbehelfe können nicht ...