Rz. 50

Anrechenbar ist nur die ausl. Steuer, die auf die ausl. Einkünfte (§ 34d EStG) erhoben wird. Es muss sich danach um Einkünfte handeln, die nach § 34d EStG bzw. dem einschlägigen DBA aus dem ausl. Staat stammen[1]. Wurde die ausl. Steuer allerdings zu Unrecht erhoben, so ist eine Anrechnung nach § 34c EStG nicht möglich[2].

 

Rz. 50a

Wird die ausl. Steuer von einem anderen als dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen, ist deren Anrechnung möglich. Es kann lediglich im Rahmen des Abs. 3 ein Abzug dieser Steuer von der Bemessungsgrundlage erfolgen.

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