5.2.1 Voraussetzungen
Rz. 141
Der Erlass bzw. die Pauschalierung der deutschen ESt-Schuld setzt nach § 34c Abs. 5 EStG voraus:
5.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 142
Nicht nur unbeschränkt Stpfl., sondern über die Parallelvorschrift in § 50 Abs. 7 EStG auch beschränkt Stpfl. können sich auf die früheren Erlasse der Finanzverwaltung zur Entlastung ihrer Steuern berufen.
Zwar kann der Stpfl. beantragen, die Pauschalierung oder den Erlass nur auf einen Teil seiner ausl. Einkünfte zu beziehen. Aber auch hier gilt die per-country-limitation, d. h., er kann die Pauschalierung der Einkünfte pro Staat und nicht je Einkünfte in einem Staat verlangen.
5.2.3 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 143
Soweit ein DBA die Besteuerung regelt, so geht dieses wegen § 2 AO vor. Dennoch kann § 34c Abs. 5 EStG auch bei Bestehen eines DBA anwendbar werden, da § 34c Abs. 6 EStG lediglich die Anwendbarkeit von § 34c Abs. 1 bis 3 EStG ausschließt, nicht aber von Abs. 5. Soweit allerdings das DBA die ausl. Einkünfte steuerfrei stellt, ist kein Raum für einen Erlass bzw. eine Pauschalierung.
Rz. 144
Vor diesem Hintergrund ist z. B. der Auslandstätigkeitserlass nicht anzuwenden, wenn
- ein DBA besteht,
- der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird.
Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG kommt ein Erlass oder eine Pauschalierung nicht in Betracht, da § 12 Abs. 2 AStG ausschließlich auf die Regelung des § 34c Abs. 1 EStG verweist.
5.2.4 Zuständige Behörde
Rz. 145
Ermächtigt zur Pauschalierung sind nach § 34c Abs. 5 EStG die obersten Finanzbehörden der Länder (Finanzminister); erforderlich ist die Zustimmung des BMF. Die FÄ sind insoweit nicht entscheidungsbefugt. Ab Vz 1992 besteht die Möglichkeit, dass die obersten Finanzbehörden der Länder andere Finanzbehörden mit der Entscheidung beauftragen. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die FÄ über die Pauschalierung im Rahmen der Steuerfestsetzung mit entscheiden. Die Zustimmung des BMF bleibt weiterhin erforderlich.
5.2.5 Ermessensentscheidung
Rz. 146
Der Erlass oder die Pauschalierung steht im Ermessen (§ 5 AO) der Verwaltung; bei der Entscheidung ist der Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen.
Rz. 147
In die Ermessensabwägung sind lediglich außenwirtschaftlich schädliche Folgen einzubeziehen. Persönliche oder betriebliche Verhältnisse des Stpfl. dürfen demgegenüber keine Rolle spielen. Zulässige Ermessenserwägungen sind etwa die Förderung der Kapitalinvestition im Ausland, die Förderung der Entwicklungshilfe und die Unterstützung deutscher Unternehmen in Konkurrenzsituationen im Ausland. Die Pauschalierung ähnelt damit einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO.
Mit dem Auslandstätigkeits- sowie Pauschalierungserlass hat die Finanzverwaltung eine Konkretisierung ihres Ermessens vorgenommen. Hieran sind die unteren Finanzbehörden im Rahmen des Gleichheitsgebots gebunden.
Rz. 148
Die Entscheidung der obersten Finanzbehörden oder einer der beauftragten Finanzbehörden ist ein eigenständiger Bescheid nach § 163 AO und hat die Funktion eines Grundlagenbescheids für die denselben Stpfl. betreffende Steuerfestsetzung. Eine zeitliche Grenze setzt somit nur die Festsetzungsverjährung.
Rechtsschutz gegenüber einer Maßnahme einer obersten Landesbehörde kann (unmittelbar) durch Verpflichtungskl...