5.3.3.1 Allgemeines
Rz. 162
Zweck des Erlasses ist es, durch Freistellung des Arbeitslohns für bestimmte Auslandstätigkeiten neben der Vermeidung einer Doppelbesteuerung auch die Förderung der Exportwirtschaft zu erreichen.
Rz. 163
Die Freistellung von der LSt erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers (Verzicht auf LSt-Abzug). Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto getrennt von dem nicht begünstigten Arbeitslohn zu vermerken. Bei der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers wird der begünstigt besteuerte Arbeitslohn im Weg des Progressionsvorbehalts, § 32a Abs. 1 EStG, berücksichtigt.
5.3.3.2 Begünstigte Auslandstätigkeiten
Rz. 164
Begünstigt wird danach die Auslandstätigkeit eines unbeschränkt stpfl. (bzw. über § 50 Abs. 7 EStG beschränkt stpfl.) Arbeitnehmers für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausl. Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit
- Anlagenbau im weitesten Sinn (Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung, Wartung, Betreiben bis zur Übergabe an den Auftraggeber),
- Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen,
- Beratung im Hinblick auf Anlagenbau und Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen,
- deutsche öffentliche Entwicklungshilfe.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tätigkeit in ausl. Staaten ausgeübt wird und daher ausl. Einkünfte vorliegen. Das ist nicht der Fall, soweit der Ort der Tätigkeit zu keinem ausl. Staatsgebiet gehört.
Rz. 165
Nicht begünstigt sind die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen und die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern, für deren Arbeitgeber die Arbeitnehmerüberlassung Unternehmenszweck ist. Nicht begünstigt ist die Akquisition von Aufträgen, wohingegen die Beteiligung an einer Ausschreibung zu den begünstigten Tätigkeiten zählt.
5.3.3.3 Voraussetzungen in der Person des Arbeitnehmers
Rz. 166
Die Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer ist nur begünstigt, wenn sie jeweils ununterbrochen über drei Monate hinausgeht. Zu der begünstigten Tätigkeit zählen auch die Reisetage. Unterbrechung durch Urlaub oder Krankheit ist für die Erfüllung des Begriffs "ununterbrochen" unschädlich, diese Zeit wird auf den Drei-Monats-Zeitraum aber nicht angerechnet. Ebenfalls unschädlich sind dienstliche Aufenthalte im Inland bis zu 10 Tagen, wenn dieser Inlandsaufenthalt im Zusammenhang mit dem begünstigten Vorhaben steht.
Inlandstätigkeit, auch wenn sie mit der Auslandstätigkeit eng zusammenhängt (z. B. Nachbearbeitung), wird nicht auf die Mindestfrist angerechnet.
Der EuGH hält die in diesem Erlass enthaltene Inländerbeschränkung für eine unzulässige Beschränkung der unionsrechtlich verbürgten Arbeitnehmerfreizügigkeit. Hierdurch wird dessen Fortbestand erheblich infrage gestellt, da seinerzeit seine Verfassungskonformität ausschließlich mit dem Begünstigungszweck der deutschen Wirtschaft begründet wurde.
5.3.3.4 Umfang der Auslandsbezüge
Rz. 167
Zu den begünstigten Auslandsbezügen gehört alles, was der Arbeitnehmer im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis für die Zeit der Tätigkeit im Ausland erhält, einschließlich Prämien, Einkleidungsbeihilfen, Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung während der Krankheit usw. Erhält der Arbeitnehmer Zuwendungen, die für das ganze Kj. gezahlt werden, nicht für einen bestimmten kürzeren Zeitraum (z. B. Weihnachtsgratifikation, Tantiemen usw.), ist diese Zuwendung zeitanteilig nach dem Verhältnis der Tätigkeit im Inland zu der begünstigten Tätigkeit aufzuteilen und steuerfrei zu lassen, soweit sie danach auf die Auslandstätigkeit entfällt.
Rz. 168–169 einstweilen frei