6.2.7.1 DBA bezieht sich nicht auf eine Steuer vom Einkommen (Abs. 6 S. 4)
Rz. 180
Die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG bzw. der wahlweise Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG ist auch möglich (§ 34c Abs. 6 S. 4 EStG), wenn sich das DBA nicht auf eine ESt dieses Staates bezieht (der Fall, dass die Doppelbesteuerung trotz DBA nicht beseitigt wird – etwa bei einem sog. Qualifikationskonflikt –, wurde durch das Gesetz v. 13.12.2006 gestrichen, da hiermit ältere, sog. unvollständige DBA abgedeckt werden sollten; hierfür bestand aber infolge der Revision der einschlägigen DBA kein Bedarf mehr).
6.2.7.2 Anrechnung infolge einer unilateralen "Switch-over-clause" (Abs. 6 S. 5)
Rz. 181
Durch das Gesetz v. 13.12.2006 wurde in § 50d Abs. 9 EStG für bestimmte Fälle eine "Switch-over-clause" eingefügt. Diese Regelung zielt im Wesentlichen darauf ab, sog. weiße Einkünfte zu vermeiden, d. h., eine Besteuerung findet weder im Ausland noch im Inland statt. Der Grund für diese "doppelte" Nichtbesteuerung besteht darin, dass der vom Stpfl. verwirklichte Tatbestand von den Staaten unterschiedlichen Regelungen des DBA unterworfen wird (Qualifikationskonflikte). Soweit im Ausland dennoch eine Besteuerung der Einkünfte gegeben ist, ist systematisch die Anrechnung bzw. der Steuerabzug nach § 34c EStG zu gewähren. Dies stellt § 34c Abs. 6 S. 5 EStG sicher. Die Regelung ist für alle noch offenen Veranlagungsfälle anwendbar.
6.2.7.3 Eröffnung des Steuerabzugs bei Steuern aus einem anderen als dem Quellenstaat (§ 34c Abs. 6 S. 6)
Rz. 182
§ 34c Abs. 6 S. 6 EStG wurde durch das Gesetz v. 22.12.1999 eingefügt. Diese Vorschrift stellt nach Auffassung des Gesetzgebers klar, dass der Abzug nach Abs. 3 vorzunehmen ist, wenn der andere DBA-Staat Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen. Zur Vermeidung von "Doppelanrechnungen" hat er allerdings den Anwendungsbereich – mit konstitutiver Wirkung ab Vz 2000 – eingeschränkt. Die Einschränkung besteht in zwei Fällen:
- Es liegt eine Gestaltung vor, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen; diese Formulierung orientiert sich an der allgemeinen Missbrauchsklausel des § 42 AO und dürfte vor diesem Hintergrund mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren sein.
- Die Besteuerung der Drittstaateneinkünfte wird dem ausl. Staat durch das mit ihm abgeschlossene DBA gestattet.
Rz. 182a
Die Regelung übernimmt die Auffassung des BFH, die einer in der Literatur vertretenen Meinung entgegentritt. Nach dieser Auffassung sollte infolge des Bezugs auf § 34c Abs. 6 S. 1 EStG der Abzug nach Abs. 3 bei Bestehen eines DBA unanwendbar sei, soweit sich das DBA auf eine ausl. Steuer oder auf die aus dem Ausland stammende Einkünfte erstreckte.