Rz. 46
An sich erfordert der Grundsatz des "dealing at arm"s length‚ die Abwicklung wie zwischen (rechtlich) selbstständigen Unternehmen, also auch eine Gewinnverwirklichung bei Leistungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Die Vorschriften der DBA als Kollisionsnormen regeln jedoch keinen steuerbegründenden Tatbestand, sondern nur die Aufteilung der Besteuerungsrechte, wenn ein steuerbegründender Tatbestand verwirklicht worden ist. Ob dies der Fall ist, kann sich nur nach dem jeweiligen nationalen Recht richten. Nach deutschem Steuerrecht sollte es bei Leistungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nicht zu einer Gewinnverwirklichung kommen, da sonst Gewinne versteuert würden, obwohl die Leistung bzw. das Wirtschaftsgut das Unternehmen nicht verlassen hat (zum Realisationsprinzip § 5 EStG Rz. 66). Abweichend hiervon enthält nunmehr § 4 Abs. 1 S. 3, 7 EStG einen (allgemeinen) Ent- und Verstrickungstatbestand (Rz. 22). Mit der Einführung des § 1 Abs. 4 AStG, der nunmehr Leistungsbeziehungen durch den Begriff der Geschäftsbeziehung umschreibt, ist eine allgemeine Grundlage geschaffen worden, die unter dem Gesichtspunkt von Verrechnungspreisen für die einzelnen Leistung zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben führen sollen (so ausdrücklich in § 16 Abs. 2 S. 2 BsGaV). Dies bedeutet konkret:
Rz. 47
Miet- und Pachtverträge zwischen Betriebsstätte und Stammhaus sind entgegen bisherigem Verständnis nach § 4 Abs. 1 S. 3, 7 EStG unter dem Gesichtspunkt der Ent- bzw. Verstrickung steuerlich anzuerkennen; Miet- und Pachtzinsen aus vom Stammhaus im Interesse der Betriebsstätte abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen sind der Betriebsstätte zuzurechnen und mindern deshalb nicht den Gewinn des Stammhauses.
Rz. 48
Lizenzgebühren, die das Stammhaus im Interesse der Betriebsstätte gezahlt hat, sind der Betriebsstätte zuzuordnen und mindern insoweit nicht den Gewinn des Stammhauses.
Rz. 49
Überführung von Wirtschaftsgütern: Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Stammhaus in die ausl. Betriebsstätte ist nach den Grundsätzen über die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu behandeln. Für die Übertragung von der ausl. Betriebsstätte (zurück) in das inländische Stammhaus gilt die Verstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 7 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Dabei kam eine Stundung der Steuerschuld durch Bildung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG nur bei Entnahmen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Zweck der Übertragung in eine in der EU belegene Betriebsstätte in Betracht. Damit dürfte allerdings den EU-rechtlichen Vorgaben des EuGH nicht im vollen Umfang genügt werden. § 1 Abs. 5 S. 6 AStG sieht dementsprechend auch allgemein vor, dass ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden darf.
Rz. 50
Sonstige Leistungen (Serviceleistungen) können im Wege der Kostenumlage verrechnet werden, wenn diese Leistungen tatsächlich an die Betriebsstätte erbracht worden sind, und zwar nach dem Verständnis des Gesetzgebers mit einem Gewinnaufschlag (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 EStG).
Hat das Stammhaus selbst Leistungen von Dritten in Anspruch genommen (z. B. für Studien oder Gutachten), können die Drittkosten in vollem Umfang weiterbelastet werden. Darüber hinaus können allgemeine Verwaltungskosten des Stammhauses (Geschäftsführungs-, Regie- und Kontrollkosten) einschließlich der Gemeinkosten auf die Betriebsstätten umgelegt werden, wenn diese Kosten i. S. eines wirtschaftlichen Zusammenhangs (§ 4 Abs. 4 EStG) durch die Betriebsstätte veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn die Kosten und die zugrunde liegenden Leistungen durch die Betriebsstätte ausgelöst wurden oder im Interesse des Gesamtunternehmens lagen und damit auch der Betriebsstätte zugutekommen. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Kosten von dem Stammhaus oder der Betriebsstätte tatsächlich getragen und gebucht wurden.