Rz. 68

Zu den ausl. Einkünften gehören nach § 34d Nr. 2 Buchst. b) EStG auch Bürgschafts- und Avalprovisionen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz nur im Ausland, nicht (auch) im Inland hat. Auf das Unterhalten einer Betriebsstätte oder das Tätigwerden eines Vertreters kommt es somit nicht an.

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