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Schließlich werden Einkünfte als ausl. Einkünfte qualifiziert, die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge entstehen, wenn die Einkünfte aus der Beförderung zwischen ausl. oder zwischen aus- und inländischen See- und Lufthäfen resultieren. Es kommt nicht darauf an, ob im Ausland oder im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird; insoweit gilt also das Betriebsstättenprinzip nicht. Da § 34c Abs. 4 EStG durch das SchifffahrtsanpassungsG v. 9.9.1998[1] aufgehoben wurde, ist der Anwendungsbereich des § 34d Nr. 2 Buchst. c) EStG nur noch sehr eingeschränkt.

[1] BGBl I 1998, 2680.

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