Rz. 101

Die Steuerermäßigung kann auch beantragt werden, wenn im Haushalt Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben; es kann sich dabei auch um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handeln.

Auch in diesem Fall ist die Steuerermäßigung haushaltsbezogen, d. h. sie wird für die Haushaltsgemeinschaft insgesamt nur einmal gewährt. Das gilt auch dann, wenn beide Partner Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber des haushaltsnahen Dienstverhältnisses sind. In diesem Fall sind die Höchstbeträge nach den getragenen Aufwendungen, hilfsweise nach Wahl der Partner, auf die beiden Stpfl. aufzuteilen.

 

Rz. 102

Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein begünstigtes haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. ein Vertrag über haushaltsnahe Dienstleistungen regelmäßig nicht begründet werden. Jeder Partner ist gleichermaßen verantwortlich für die Haushaltsführung, ohne dass ein für ein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis typisches Weisungsrecht besteht[1].

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