Rz. 1

§ 35b EStG reduziert auf Antrag (Rz. 33) die tarifliche ESt (Rz. 35ff.), falls Einkünfte zuvor bereits mit ErbSt belastet wurden (Rz. 16ff.). Hierfür nennt Satz 1 die Tatbestandsvoraussetzungen (Rz. 15ff.) und Rechtsfolge (Rz. 34ff.), Satz 2 konkretisiert, wie der für die Ermäßigung maßgebliche Prozentsatz zu ermitteln ist (Rz. 38ff.).

 

Rz. 2

Systematisch handelt es sich um eine als Tarifvorschrift ausgestaltete Steuervergünstigung, da eine Doppelbelastung von ErbSt und ESt aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände verfassungsrechtlich zulässig ist, beide Steuern also grundsätzlich nebeneinander stehen.[1]

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