11.1 Allgemeines
Rz. 76a
Mit dem Forschungszulagengesetz wurde ab dem 1.1.2020 eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Geregelt wird sie in einem eigenständigen Gesetz als steuerlichen Nebengesetz zum EStG und zum KStG, das für alle stpfl. Unternehmen gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck. Es werden gefördert die Forschung und die Entwicklung in Grundlagenforschung, angewandter Forschung und experimenteller Entwicklung (§ 2 FZulG). Die Forschungszulage wird forschende Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, der Größe und der Art der Tätigkeit (Wirtschaftszweigklassifikation) gewährt (§ 1 FZulG).
Änderungen des Forschungszulagengesetzes erfolgten zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 in §§ 3, 4, 5, 6, 9 und 10 FZulG. Neu ist § 16a FZulG.
§ 3 Abs. 5 FZulG regelt die Bemessungsgrundlage. Die förderfähigen Aufwendungen sind bei eigenbetrieblicher Forschung die Arbeitslöhne, soweit sie auf die Tätigkeiten in der Forschung und Entwicklung entfallen; maximal 2.000.000 EUR je Unternehmen und Wirtschaftsjahr gem. § 3 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 FZulG bzw. für nach dem 27.3.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 EUR (§ 3 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 FZulG). Eventuelle Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern sind pauschal mit 70 EUR je Arbeitsstunde zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 S. 1 bis 4 FZulG). Bei Auftragsforschung für nach dem 27.3.2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind 70 % des vom Auftraggeber gezahlten Entgelts förderfähig; der Auftragnehmer ist nicht begünstigt.
11.2 Umfang der Forschungszulage
Rz. 76b
Die Zulage beträgt 25 % (§ 4 FZulG) der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Der Antrag (§ 5 FZulG) auf Erteilung der Forschungszulage ist bei dem FA zu stellen, das für die Besteuerung des Einkommens (bei natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften) zuständig ist. Bei Mitunternehmerschaften ist das FA zuständig, das auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Betriebsstätten-FA) zuständig ist. Nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs wird die Forschungszulage festsetzt.
Die Prüfung und Bescheinigung (§ 6 FZulG), ob förderungsfähige Forschungsmaßnahmen vorliegen, obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
11.3 Anrechnung der Forschungszulage
Rz. 76c
Die in einem eigenen Bescheid festgesetzte Zulage wird bei der nächsten Veranlagung zur ESt bzw. KSt durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer ausgezahlt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Zulage ist somit gewinnunabhängig und ertragsteuerlich als Steuererstattung zu behandeln. Bei Mitunternehmerschaften sind die Anteile an der Forschungszulage gesondert und einheitlich festzustellen; die Steueranrechnung erfolgt dann bei der Veranlagung der Gesellschafter.