Rz. 4

Mit "ESt" i. S. d. Vorschrift ist die bei der Veranlagung des Stpfl. festzusetzende ESt gemeint. Nach § 2 Abs. 6 EStG handelt es sich bei der festzusetzenden ESt um die tarifliche ESt i. S. d. § 32a Abs. 1 bzw. 5 EStG, die um die in dem jeweiligen Fall zu berücksichtigenden Steuerermäßigungen (regelmäßig §§ 35, 34g und 35a EStG) vermindert bzw. Hinzurechnungsbeträge erhöht wird.

 

Rz. 5

Die ermäßigten Steuersätze nach den §§ 34 und 34b EStG zählen zur tariflichen ESt; sie gehören nicht etwa zu den Steuerermäßigungen i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG.

 

Rz. 6

Soweit der steuerliche Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG durch den Abzug des Kinderfreibetrags statt durch das Kindergeld erfolgt, wird zur Ermittlung der festzusetzenden ESt auch das Kindergeld in dem dem Kindergeldanspruch, nicht dem der Kindergeldzahlung entsprechenden Umfang nach § 2 Abs. 6 S. 3 EStG der tariflichen ESt hinzugerechnet.[1]

 

Rz. 7

Die ESt wird nach Ablauf des Kj. (Vz) nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem Vz bezogen hat, soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt (§ 25 Abs. 1 EStG).[2] Die ESt wird durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO).

[1] Zur Ermittlung der tariflichen und der festzusetzenden ESt: § 2 EStG Rz. 98ff.
[2] Zur Problematik der Terminologie in § 25 Abs. 1 EStG: § 25 EStG Rz. 16ff.

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