Rz. 9

§ 36 Abs. 1 EStG bestimmt als Entstehungszeitpunkt der ESt den Ablauf des Vz. Vz ist das Kj. (§ 25 Abs. 1 EStG).

Die ESt ist eine Jahressteuer. Die Grundlage für ihre Festsetzung (das zu versteuernde Einkommen) ist jeweils für ein Kj. zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 S. 1 und 2 EStG; § 2 EStG Rz. 101ff.).

 

Rz. 10

Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Vz bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Das Einkommen wird in diesem Fall nicht etwa auf einen Jahresbetrag umgerechnet.

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