Rz. 12

Wechselt im Laufe eines Kj. die unbeschränkte Steuerpflicht zur beschr. Steuerpflicht oder umgekehrt, so sind mit Wirkung ab Vz 1996 die während der beschr. Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung nach den für unbeschränkt Stpfl. geltenden Vorschriften einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG). Dadurch entfällt insoweit die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 EStG. Die während des Zeitraums der beschr. Steuerpflicht erzielten ausl. Einkünfte, die in diesem Vz nicht der deutschen ESt unterlegen haben, werden bei der Veranlagung nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt (§ 2 EStG Rz. 5 und 100; zur alleinigen Zuständigkeit des Wohnsitz-FA nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 5 EStG Rz. 71).

Entstehungszeitpunkt der ESt ist der Ablauf des Vz.

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