6.1 Allgemeines
Rz. 29
Die Vorschrift bestimmt, welche Steuerbeträge im Einzelnen mit der festgesetzten ESt abzurechnen sind. Auf die ESt werden angerechnet
- die für den Vz entrichteten ESt-Vorauszahlungen und
- die durch Steuerabzug erhobene ESt, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder auf die nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.
Die durch Steuerabzug erhobene ESt wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 EStG oder § 45a Abs. 3 EStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Soweit der Stpfl. einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG oder nach § 32d Abs. 6 EStG stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des FA vorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Abs. 6 S. 2 KStG ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG oder § 45a Abs. 3 EStG vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.
Rz. 30
Technisch erfolgt mit der Abrechnung zuerst die Anrechnung der erhobenen Steuerabzugsbeträge.
Erst auf den danach verbleibenden Betrag werden im Abrechnungsteil des Steuerbescheids die für den Vz entrichteten ESt-Vorauszahlungen angerechnet.
Rz. 31
Der Anspruch auf die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen kann nicht abgetreten werden. Abgetreten werden kann nur der Anspruch auf Erstattung überzahlter ESt, der sich durch den Anrechnungsbetrag ergibt. Der Erstattungsanspruch entsteht wie die zu veranlagende ESt mit Ablauf des Vz .
6.2 Antragsveranlagung
6.2.1 Antragsveranlagung nach § 25 EStG
Rz. 32
Bezieht der unbeschränkt Stpfl. Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, und wird er nicht ohnehin zur ESt veranlagt, weil sein zu versteuerndes Einkommen die im Einzelfall anzuwendenden Freibeträge und Pauschbeträge nicht übersteigt, kann er nach § 25 EStG die Veranlagung zur ESt beantragen, um in den Genuss der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge zu gelangen.
Rz. 32a
Nach § 1 Abs. 3 EStG können Steuerausländer die Veranlagung als unbeschränkt Stpfl. beantragen, soweit sie inländische Einkünfte haben. Voraussetzung ist, dass ihre Einkünfte im Kj. zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Stpfl. notwendig und angemessen ist.
Für Arbeitnehmer, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, erfolgt die Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG.
6.2.2 Antragsveranlagung für Arbeitnehmer (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)
Rz. 33
Handelt es sich bei dem zur ESt veranlagten unbeschränkt Stpfl. um einen Arbeitnehmer, gilt für eine solche Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
6.2.3 Rechtsbehelf
Rz. 34
Die Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung (Veranlagung zur ESt) wird wie ein Steuerbescheid behandelt (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO). Deshalb ist gegen diese Ablehnung als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft (§ 347 AO).