Rz. 39

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind für die Berechnung der Haltedauer ausschließlich die Tage einzubeziehen, an denen während des gesamten Kalendertags das wirtschaftliche Eigentum bestand.[1] Dazu zählen daher nicht der Tag des Erwerbs bzw. des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums.

 

Rz. 40

§ 108 Abs. 3 AO ist anzuwenden, d. h. fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge