Rz. 20

Werden die Vorauszahlungen nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet, entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags[1]; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben, sog. Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO). Wird später die festgesetzte Steuerschuld herabgesetzt, bleibt die Höhe der Säumniszuschläge unverändert (§ 240 Abs. 1 S. 4 AO). Ein Erlass von verwirkten Säumniszuschlägen kommt allerdings nach der allgemeinen Bestimmung des § 227 AO in Betracht.[2]

[1] Hildesheim, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 37 EStG Rz. 15; auch Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 37 EStG Rz. 14.

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