Rz. 36

§ 37 Abs. 3 EStG unterscheidet zwischen negativen Einkünften aus der Vermietung von Gebäuden (Abs. 3 S. 8 bis 10) und von anderen Vermögensgegenständen (Abs. 3 S. 11). Beide Alternativen beziehen sich auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Erfolgt die Vermietung im Rahmen einer anderen Einkunftsart, z. B. die Vermietung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, sodass Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden (vgl. § 21 Abs. 3 EStG), greift die Ausnahme nicht, die negativen Einkünfte sind damit in diesen Fällen bei der Bemessung der Vorauszahlungen anzusetzen.[1]

 

Rz. 37

Für KSt-Subjekte findet § 37 Abs. 3 S. 8 bis 10 EStG nur Anwendung, wenn diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.[2]

[1] Ganz h. M., BT-Drs. 10/716, 8; Altehoefer u. a., DStZ 1984, 18; Bordewin, FR 1984, 53; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37 EStG Rz. 169ff.; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 25.

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