Rz. 50

§ 37 Abs. 3 S. 8 bis 11 EStG gelten ebenso für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die über eine Gemeinschaft bezogen werden. Im Vorauszahlungsverfahren jedes einzelnen Beteiligten ist dabei wegen des Objektbezugs der Regelung (Rz. 39) zu prüfen, welche positiven oder negativen Einkünfte aus dem einzelnen Objekt fließen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem für die Festsetzung der Vorauszahlungen zuständigen Wohnsitz-FA; da eine gesonderte Feststellung zu Vorauszahlungszwecken nicht zulässig ist, kann auch die Entscheidung über die Berücksichtigung der Verluste im Vorauszahlungsverfahren nicht im Rahmen einer gesonderten Feststellung erfolgen.

Rz. 51–55 einstweilen frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge