Rz. 97l

§ 3c Abs. 4 S. 5 EStG enthält eine eigenständige Korrekturvorschrift. Sie ermöglicht die Änderung von Steuer- oder Feststellungsbescheiden, soweit dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 4 S. 1 EStG unterliegende Sanierungsaufwendungen bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 AO gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Dies kommt dann in Betracht, wenn Sanierungsaufwendungen in dem, dem Sanierungsertrag vorangegangenen Vz, gewinnmindernd berücksichtigt worden sind und sich aufgrund des Sanierungsertrags erst im Sanierungsjahr herausstellt, dass das Abzugsverbot greift.

Diese Änderungsmöglichkeit besteht gem. § 3c Abs. 4 S. 6 Halbs. 1 EStG auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.

§ 3c Abs. 4 S. 6 Halbs. 2 EStG enthält eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO) zu verhindern. Danach endet die Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid, in dem die Sanierungsaufwendungen berücksichtigt worden sind, insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist. Dies gilt in gleicher Weise für die Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 1 S. 1 AO), wenn die Aufwendungen in einem Feststellungsbescheid berücksichtigt worden sind.[1]

[1] Paetsch, in BeckOK EStG, 1.10.2021, § 3c EStG Rz. 254.

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